(1) 1Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Land Brandenburg vorhandenen Beamten gelten die auf der Grundlage des bisherigen Rechts (§ 154 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 5 der Bundeslaufbahnverordnung) erworbenen Laufbahnbefähigungen als entsprechende Laufbahnbefähigung im Sinne von § 5 dieser Verordnung. 2Sofern diese Laufbahn, insbesondere eine Laufbahn besonderer Fachrichtung, nicht mehr als solche eingerichtet ist, besitzen die Beamten die Befähigung für diejenige Laufbahn derselben Laufbahngruppe, dem die bisherige Laufbahnbefähigung sachlich und fachlich zuzuordnen ist. 3Diese Fälle gelten nicht als Laufbahnwechsel im Sinne von § 6 dieser Verordnung. 4In den Fällen des Satzes 2 ist die neue Befähigung durch die oberste Dienstbehörde förmlich festzustellen und dem Beamten mitzuteilen.

 

(2) Soweit in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder in Beschlüssen des Landespersonalausschusses, die allgemeine Bedeutung haben, auf Vorschriften oder Bezeichnungen der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung als Landesrecht geltenden Bundeslaufbahnverordnung Bezug genommen ist, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen dieser Verordnung.

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