(1) 1Soweit die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes und die Prüfungen nicht nach § 17 Abs. 1 geregelt sind, kann der Landespersonalausschuss auf Antrag der obersten Dienstbehörde den Erwerb der Laufbahnbefähigung im Einzelfall feststellen. 2Die Befähigungsvoraussetzungen müssen den für die betreffende Laufbahngruppe allgemein vorgeschriebenen Voraussetzungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung gleichwertig sein.

 

(2) Abs. 1 ist für Laufbahnen besonderer Fachrichtungen entsprechend anzuwenden, soweit die Voraussetzungen für die Einstellung nicht nach § 52 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 festgelegt worden sind.

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