(1) Die Probezeit dauert drei Jahre.

 

(2) 1Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen die Probezeit bis auf ein Jahr und sechs Monate kürzen. 2Der Zustimmung des Landespersonalausschusses bedarf es nicht, wenn in der Laufbahnprüfung eine Platzziffer erreicht wurde, die im ersten Fünftel der Zahl der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer liegt; dabei darf die Gesamtnote "befriedigend" nicht unterschritten werden.

 

(3) 1Die oberste Dienstbehörde soll Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach Erwerb der Laufbahnbefähigung, die nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entspricht, im Umfang von höchstens einem Jahr und sechs Monaten, mit Zustimmung des Landespersonalausschusses im Umfang von höchstens zwei Jahren auf die Probezeit anrechnen. 2Zeiten, die in einem dem Hochschulpersonalgesetz unterliegenden Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Zeit abgeleistet wurden, können mit Zustimmung des Landespersonalausschusses in vollem Umfang angerechnet werden, soweit die Tätigkeit funktionell der Tätigkeit während der Probezeit entspricht. 3§ 12 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

 

(4) 1Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses Zeiten einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Erwerb der Laufbahnbefähigung, die nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entspricht, im Umfang von höchstens einem Jahr auf die Probezeit anrechnen. 2§ 12 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

 

(5) Außer im Fall des Abs. 3 Satz 2 ist mindestens eine Probezeit von sechs Monaten abzuleisten.

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