(1) 1Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes, die

 

1.

geeignet sind,

 

2.

mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 erreicht haben und

 

3.

sich in einer Dienstzeit (§ 12 Abs. 1 Satz 1) von mindestens fünfzehn Jahren bewährt haben,

kann ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes verliehen werden, sofern sie die Befähigung für die Laufbahn nach den Abs. 2 bis 5 erworben haben. 2§ 8 Abs. 3 bleibt unberührt. 3Die Befähigung gilt für den nach Abs. 2 und 5 Satz 4 festgelegten Verwendungsbereich.

 

(2) 1Der Verwendungsbereich umfasst Aufgaben, deren fachliche Anforderungen die Beamtin oder der Beamte durch eine nach Abs. 4 auf Grund fachverwandter Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung zu erwerbende Befähigung erfüllen kann. 2Diese können höchstens einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 zugeordnet sein. 3Die oberste Dienstbehörde legt die für den Aufstieg für besondere Verwendungen geeigneten Verwendungsbereiche fest.

 

(3) Die Zulassung zum Aufstieg setzt voraus, dass ein dienstliches Bedürfnis den Einsatz der Beamtin oder des Beamten in dem Verwendungsbereich rechtfertigt.

 

(4) 1Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. 2Maßgebend sind die Anforderungen des Verwendungsbereichs. 3Die Einführungszeit dauert sechs Monate. 4Während der Einführung sollen die Beamtinnen und Beamten an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. 5Soweit sie während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichend Kenntnisse erworben haben, wie sie für den Verwendungsbereich in der neuen Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit bis auf drei Monate gekürzt werden.

 

(5) 1Der Landespersonalausschuss stellt auf Antrag der obersten Dienstbehörde fest, dass die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. 2Hierzu kann er sich eines begutachtenden Ausschusses bedienen. 3Das Verfahren zur Feststellung regelt der Landespersonalausschuss durch Verwaltungsvorschrift. 4In der Feststellung wird der Verwendungsbereich bezeichnet.

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