(1) 1§§ 22 bis 30 gelten für die von Bewerberinnen und Bewerbern aus anderen Mitgliedstaaten beantragte Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl L 255 S. 22, ber. 2007 L 271 S. 18, ber. 2008 L 93 S. 28, ber. 2009 L 33 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung. 2Unberührt bleibt der Grundsatz der automatischen Anerkennung auf Grund der Regelungen in den Art. 21 ff. der Richtlinie Richtlinie 2005/36/EG, die Möglichkeit der Befreiung von Ausgleichsmaßnahmen auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Art. 15 der Richtlinie Richtlinie 2005/36/EG und der Grundsatz der Anerkennung von Berufserfahrung nach Titel III Kapitel II der Richtlinie 2005/36/EG.
(2) Mitgliedstaat im Sinn dieser Verordnung ist
1. |
jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union, |
2. |
jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und |
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