(1) 1Das Bundesausgleichsamt wird von einem Präsidenten geleitet. 2Der Präsident des Bundesausgleichsamtes wird auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten ernannt und entlassen; der Vorschlag der Bundesregierung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesrat.

 

(2) 1Der Präsident des Bundesausgleichsamtes übt nach Maßgabe des § 319 Abs. 2 die Sachaufsicht über die Landesausgleichsämter aus. 2Die Durchführung von Aufgaben nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes kann entsprechend § 308 Abs. 1 Satz 3 durch Rechtsverordnung auf das Bundesausgleichsamt zur Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit übertragen werden. 3Zum 1. Oktober 2006 wird die Durchführung der Kriegsschadenrente sowie der vergleichbaren laufenden Leistungen nach den lastenausgleichsrechtlichen Regelungen und zum 1. Januar 2010 die Durchführung der Rückforderungs- und Ausschließungsverfahren des Lastenausgleichs in den Fällen, in denen die Ausgleichsverwaltung nach dem 30. Juni 2009 Kenntnis vom Rückforderungs- bzw. Ausschließungstatbestand erlangt hat, auf das Bundesausgleichsamt übertragen.

 

(3) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[1] [Bis 26.06.2020: Innern] übt die Dienstaufsicht über das Bundesausgleichsamt für den Bereich des Lastenausgleichs im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen aus. 2Dem Bundesministerium der Finanzen obliegt die Fachaufsicht über das Bundesausgleichsamt; die Befugnisse des Präsidenten des Bundesausgleichsamts nach Absatz 2 Satz 1 bleiben davon unberührt.

[1] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020. Anzuwenden ab 27.06.2020.

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