(1) 1Sofern sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes, des Reparationsschädengesetzes oder des Flüchtlingshilfegesetzes außergewöhnliche Härten ergeben, kann der Bund einen angemessenen Ausgleich gewähren. 2Dieser Ausgleich kann auch in einer einmaligen Beihilfe anderer Art als der in § 301 Abs. 3 genannten bestehen, wenn nur hierdurch die Härte beseitigt werden kann.

 

(2) Der Härteausgleich wird gewährt

 

1.

auf Grund von Richtlinien des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und, soweit sich die Härte aus Vorschriften des Flüchtlingshilfegesetzes ergibt, zusätzlich der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat[1] [Bis 26.06.2020: Innern] bedürfen, oder

 

2.

mit Zustimmung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes im Einzelfall.

[1] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020. Anzuwenden ab 27.06.2020.

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