(1) 1Für jedes Land wird ein Landesausgleichsamt eingerichtet; erforderlichenfalls sind Außenstellen dieses Amtes einzurichten. 2Das Landesausgleichsamt ist bei einer obersten Landesbehörde zu bilden. 3Die Aufgaben eines Landesausgleichsamtes können entsprechend § 308 Abs. 1 Satz 3 und 4 mit Zustimmung des Bundesausgleichsamtes ganz oder teilweise einem anderen Landesausgleichsamt zur Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit übertragen werden.

 

(2) § 308 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung; die erforderliche fachliche Eignung ist in der Regel anzunehmen, wenn die zu bestellende Person die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst besitzt.

 

(3) Das Landesausgleichsamt übt die Sachaufsicht über die Ausgleichsämter seines Bereichs aus.

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