(1) Wohnraumhilfe kann Vertriebenen und Kriegssachgeschädigten gewährt werden, wenn sie nachweisen,
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daß sie durch die Schädigung den notwendigen Wohnraum verloren haben und |
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Wohnraumhilfe ferner Personen gewährt werden, die Leistungen nach den §§ 301, 301a erhalten können, Sowjetzonenflüchtlingen und Vertriebenen jedoch nur insoweit, als sie vor dem 1. Februar 1953 aufgenommen worden sind.
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