I. Bestellung von beA-Karten

 

Rz. 43

Der Zugang zum beA für Postfachinhaber erfolgt nach der durchgeführten Erstregistrierung grundsätzlich über seine Anwalts-beA-Karte (Basis oder Signatur) oder durch ein auf den Anwalt selbst freigeschaltetes Softwarezertifikat. Herstellung und Ausgabe der beA-Karte-Basis oder der beA-Karte Signatur erfolgt über die Bundesnotarkammer. Infos erhalten Sie unter:

https://bea.bnotk.de

 

Rz. 44

Den Anwälten werden verschiedene Produkte zur Verfügung gestellt, die teilweise für die Nutzung des beA zwingend erforderlich sind, aber auch solche Produkte, die wahlweise zusätzlich genutzt werden können. § 23 RAVPV regelt die Möglichkeit, weitere Zugangsberechtigungen zum beA des Anwalts zu bestimmen. Damit ist gemeint, dass weitere Nutzer, Mitarbeiter oder Anwaltskollegen berechtigt werden können, auf das Postfach des Postfachinhabers zuzugreifen.

 

Rz. 45

Für beA-Karten, die bis zum 30.9.2017 bestellt worden sind, garantierte die Bundesnotarkammer eine rechtzeitige Auslieferung bis zum Jahresende 2017. Für Syndikusrechtsanwälte wird darauf hingewiesen, dass eine Auslieferung noch rechtzeitig erfolgt, wenn bis 15.12.2017 bestellt wird. Eine Garantie wird für Letztere aber nicht gegeben.

 

Rz. 46

Um beA-Karten bestellen zu können, müssen, nach Auswahl und Ablage der beA-Produkte im Warenkorb, die Anwälte ihre persönliche Antragsnummer oder ihre SAFE-ID, die ihnen in einem persönlichen Anschreiben von der BRAK bzw. der Bundesnotarkammer übermittelt worden ist, verwenden. Ist die Antragsnummer oder SAFE-ID nicht angekommen oder verloren gegangen, kann über die zuständige RAK die SAFE-ID erneut angefordert werden.

 

Rz. 47

Ist die PIN verloren gegangen, kann diese neu angefordert werden. Nach derzeitigem Stand beträgt die Auslieferung einer neuen PIN etwa zwei Wochen.

II. Die beA-Karte Basis

 

Rz. 48

Die beA-Karte Basis ist für die Erstregistrierung zwingend erforderlich. Darüber hinaus dient sie zur täglichen Anmeldung im beA.

 

Rz. 49

Die beA-Karte Basis kann nachträglich durch Bestellung der Nachladesignatur zur beA-Karte Signatur aufgewertet werden. Weitere Infos siehe nachfolgender Punkt "Die beA-Karte Signatur".

 

Rz. 50

Die Kosten für die beA-Karte Basis betragen inkl. Verpackung und Versand EUR 29,90/Jahr (zzgl. USt.) bei 24-monatiger Mindestvertragslaufzeit, im Anschluss hieran ist eine jährliche Kündigung möglich.

III. Die beA-Karte Signatur

 

Rz. 51

Die beA-Karte Signatur hat dieselben Funktionen wie die beA-Karte Basis und ist zusätzlich mit einer Funktion ausgestattet, die die Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur ermöglicht.

 

Rz. 52

Auch wenn unmittelbar die beA-Karte Signatur bestellt wird, erhält man zunächst die beA-Karte Basis. Besteller der beA-Karte Signatur werden automatisch via E-Mail informiert, wenn und wie das qualifizierte Signaturzertifikat nachgeladen werden kann.

 

Rz. 53

 

Bitte beachten Sie:

Sofern Sie die Signierfunktion nutzen möchten, sind weitere Schritte zur Aktivierung dieser nötig. Nach Art. 8 Abs. 3a eIDAS-VO hat der Vertrauensdiensteanbieter Personen, die ein qualifiziertes Zertifikat beantragen, zuverlässig zu identifizieren. Einige Kammern führen das sogenannte KammerIdent-Verfahren für ihre Mitglieder durch. Einige Kammern verweisen auf das Ident-Verfahren beim Notar. Welche Kammern ein solches Verfahren durchführen, kann man auf der Webseite www.bea.bnotk.de/kammerident nachlesen. Wenn für viele Anwälte einer Kanzlei ein solches Ident-Verfahren durchgeführt werden muss, bietet es sich an, einen Notar in die Kanzlei kommen zu lassen, bevor jeder Anwalt gesondert einen Notar oder die Kammer aufsucht. Das Ident-Verfahren kann jedoch nicht durch einen Notar aus der eigenen Kanzlei durchgeführt werden.

 

Rz. 54

Nach der Bestellung einer beA-Karte Signatur erhält der Postfachinhaber eine E-Mail mit der Darstellung aller erforderlichen Schritte zur Erlangung des Signaturzertifikates. Der Vorgang kann aber auch unmittelbar über das Bestellportal der BNotK unter www.bea.bnotk.de abgewickelt werden. Nach Einführen der beA-Karte-Basis in den Kartenleser und nach PIN-Eingabe wird der Button "Mein Konto" angeklickt, sodass eine Anmeldung erfolgen kann. Sodann wird der weitere Button "Aufladeverfahren"[22] geklickt.

 

Rz. 55

Das "Nachladen" erfolgt nach einem zu stellenden signaturrechtlichen Antrag, einer individuellen Identifizierung des Anwalts durch Unterschriftenbeglaubigung bei einem Notar oder, sofern dies angeboten wird, bei der zuständigen RAK und dem Herunterladen des qualifizierten Signaturzertifikates über das Bestellportal der BNotK[23] durch Klicken auf "Mein Konto" und im Anschluss auf "Meine Zertifikate". Auch dafür muss ein Kartenlesegerät am PC oder Notebook angeschlossen und eine beA-Karte Basis im Kartenlesegerät eingeführt sein. Die Kartendaten werden ausgelesen, man kann sich anmelden und wird zur PIN-Eingabe aufgefordert. Das erzeugte qualifizierte Signaturzertifikat kann mittels angezeigtem Link in einem sog. elektronischen Transportcontainer heruntergeladen werden, der in ein Verzeichnis auf dem PC oder Notebook gespeichert wird. N...

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