(1) 1In der Vollversammlung sind die in § 8 bezeichneten Unterlagen auszulegen. 2Der Vorstand hat den Teilungsplan zu Beginn der Versammlung mündlich zu erläutern.

 

(2) Der Bericht der Revisionskommission gemäß § 6 Abs. 2 sowie die Stellungnahme des zuständigen Kreditinstitutes gemäß § 12 Abs. 1 sind in der Vollversammlung zu verlesen.

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