(1) Bestimmungen über die höchstzulässige Miete (§ 4 Abs. 6) nach § 13 dürfen nicht zum Nachteil des Mieters von den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften abweichen.

 

(2) 1Der Vermieter darf eine Wohnung nicht gegen eine höhere als die höchstzulässige Miete zum Gebrauch überlassen. 2Er kann die Miete nach Maßgabe der allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften bis zur Grenze des Satzes 1 erhöhen, jedoch nur unter Einhaltung der Bestimmungen der Förderzusage. 3Er hat die in der Förderzusage enthaltenen Bestimmungen über die höchstzulässige Miete und das Ende der Bindungsdauer im Mietvertrag anzugeben.

 

(3) Der Vermieter darf

 

1.

eine Leistung zur Abgeltung von Betriebskosten nur nach Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und

 

2.

eine sonstige Nebenleistung nur insoweit, als sie in der Förderzusage zugelassen ist,

fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.

 

(4) 1Der Mieter kann sich gegenüber dem Vermieter auf die Bestimmungen der Förderzusage über die höchstzulässige Miete und auf die sonstigen Bestimmungen der Förderzusage zur Mietbindung berufen. 2Hierzu hat ihm der Vermieter die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 3Erteilt der Vermieter die Auskünfte nicht oder nur unzureichend, hat dies auf Verlangen des Mieters durch die zuständige Stelle zu erfolgen.

 

(5) 1Von den Absätzen 1 bis 3 zum Nachteil des Mieters[1] abweichende Vereinbarungen im Mietvertrag sind unwirksam. 2Der Vermieter hat der zur Überwachung der Einhaltung der Bindungen aufgerufenen Stelle unverzüglich nach Vertragsschluss auf seine Kosten unaufgefordert eine Mehrfertigung des Mietvertrages zu überlassen. 3Gleiches gilt auf Verlangen der Bewilligungsstelle.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetzes. Anzuwenden ab 13.05.2020.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge