§ 1 Eigenbetrieb

 

(1)[1] Eigenbetriebe der Gemeinden sind wirtschaftliche Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit nach § 106 der Gemeindeordnung.

Bis 27.04.2017:

(1) Eigenbetriebe der Gemeinden sind deren wirtschaftliche Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit.

 

(2) Mehrere Eigenbetriebe einer Gemeinde können zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden; Eigenbetriebe gleicher Art und Aufgabenstellung sollen zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden.

[1] Abs. 1 geändert durch Landesverordnung zur Änderung der Eigenbetriebsverordnung. Anzuwenden ab 28.04.2017.

§ 2 Leitung des Eigenbetriebes

 

(1)[1] 1Die Werkleitung wird in ehrenamtlich verwalteten Gemeinden durch die Gemeindevertretung bestellt. 2In hauptamtlich verwalteten Gemeinden und Städten gelten § § 55 und 65 der Gemeindeordnung.

Bis 27.04.2017:

(1) Die Gemeindevertretung bestellt für den Eigenbetrieb eine Werkleitung.

 

(2)[2] Die Werkleitung besteht aus einer Werkleiterin oder einem Werkleiter oder mehreren Werkleiterinnen oder Werkleitern, von denen eine oder einer zur oder zum Ersten Werkleiterin oder Werkleiter bestellt werden kann.

Bis 27.04.2017:

(2) Die Werkleitung besteht aus einer oder einem oder mehreren Werkleiterinnen oder Werkleitern, von denen eine oder einer zur oder zum Ersten Werkleiterin oder Werkleiter bestellt werden kann.

 

(3) Sind mehrere Werkleiterinnen oder Werkleiter bestellt, entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Werkleitung die Erste Werkleiterin oder der Erste Werkleiter, soweit die Betriebssatzung nichts anderes bestimmt.

 

(4)[3] 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Werkleitung. 2Sie oder er regelt die Geschäftsverteilung innerhalb der Werkleitung. 3Im Übrigen bestimmt die Werkleitung die innere Organisation des Eigenbetriebes.

Bis 27.04.2017:

(4) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt die Geschäftsverteilung innerhalb der Werkleitung. 2Im Übrigen bestimmt die Werkleitung die innere Organisation des Eigenbetriebes.

[1] Abs. 1 geändert durch Landesverordnung zur Änderung der Eigenbetriebsverordnung. Anzuwenden ab 28.04.2017.
[2] Abs. 2 geändert durch Landesverordnung zur Änderung der Eigenbetriebsverordnung. Anzuwenden ab 28.04.2017.
[3] Abs. 4 geändert durch Landesverordnung zur Änderung der Eigenbetriebsverordnung. Anzuwenden ab 28.04.2017.

§ 3 Aufgaben der Werkleitung

 

(1) 1Die Werkleitung leitet den Eigenbetrieb und ist für seine wirtschaftliche Führung verantwortlich. 2Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. 3Die Betriebssatzung bestimmt diese Geschäfte.

 

(2) 1Die Werkleitung hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten. 2Das Nähere regelt die Betriebssatzung.

§ 4 Vertretung des Eigenbetriebes

 

(1) 1Die Werkleitung vertritt die Gemeinde in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die ihrer Entscheidung unterliegen. 2Die Betriebssatzung kann der Werkleitung weitergehende Vertretungsbefugnisse einräumen. 3Besteht die Werkleitung aus mehreren Werkleiterinnen oder Werkleitern, sind jeweils zwei von ihnen zur gemeinsamen Vertretung berechtigt, soweit die Betriebssatzung nichts anderes bestimmt. 4Die Betriebssatzung bestimmt die Stellvertretung der Werkleitung.

 

(2) Die Werkleitung kann Betriebsangehörige für einzelne Angelegenheiten und für bestimmte Sachgebiete mit ihrer Vertretung beauftragen.

 

(3) 1Die Namen der Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister örtlich bekannt gemacht. 2Die Werkleiterinnen oder die Werkleiter unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebes.

 

(4) 1Für Erklärungen des Eigenbetriebes, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, gelten die entsprechenden Vorschriften der Gemeindeordnung. 2Dies gilt nicht für die Geschäfte der laufenden Betriebsführung und für Geschäfte nach Absatz 1 Satz 2.

§ 5 Beschlüsse der Gemeindevertretung

 

(1) Beschlüsse der Gemeindevertretung sind unbeschadet des § 28 der Gemeindeordnung erforderlich für

 

1.

den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Betriebssatzung,

 

2.

die wesentliche Aus- und Umgestaltung oder die Auflösung des Eigenbetriebes,

 

3.

den Abschluss von Verträgen, die für die Gemeinde von erheblicher finanzieller Bedeutung sind, soweit sie nicht zur laufenden Betriebsführung gehören oder die Betriebssatzung etwas anderes bestimmt,

 

4.

die Festsetzung der allgemeinen Lieferbedingungen, insbesondere der allgemeinen privatrechtlichen Entgelte,

 

5.

die Feststellung und die Änderung des Wirtschaftsplanes,

 

6.

die Entnahme von Eigenkapital aus dem Eigenbetrieb,

 

7.

die Gewährung von Darlehen der Gemeinde an den Eigenbetrieb oder des Eigenbetriebes an die Gemeinde,

 

8.

die Feststellung des Jahresabschlusses und die Behandlung des Jahresergebnisses,

 

9.

die Anwendung der Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung.

 

(2) 1Unberührt bleibt das Recht der Gemeindevertretung nach § 45 der Gemeindeordnung, einen Werkausschuss zu bilden und ihm bestimmte Entscheidungen zu übertragen. 2In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4, 5, 8 und 9 kann die Gemeindev...

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