(1) 1Die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen einschließlich der Ortsdurchfahrten sind zu reinigen. 2Dies gilt auch für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen.

 

(2) Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere

 

1.

das Besprengen und Säubern der Fahrbahnen und Gehwege,

 

2.

die Schneeräumung auf den Fahrbahnen und Gehwegen,

 

3.

das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. 2Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

 

(3) 1Die Reinigungspflicht obliegt der Gemeinde.2Der Landesbetrieb Mobilität führt in den Ortsdurchfahrten der Straßen nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 die Schneeräumung und das Bestreuen der Fahrbahnen nach besten Kräften gegen Kostenerstattung durch; die Reinigungspflicht der Gemeinde nach Satz 1 bleibt hiervon unberührt. 3Die Schneeräumung und das Bestreuen der Fahrbahnen nach Satz 2 Halbsatz 1 kann auf Antrag der Gemeinde von dieser übernommen werden. 4Die Gemeinde kann die Eigentümer oder Besitzer der an die Straße angrenzenden sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke ganz oder teilweise zu den ihr durch die Straßenreinigung entstehenden Kosten nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes durch Satzung heranziehen. 5Werden die in Satz 4 genannten Personen zu einer Benutzungsgebühr herangezogen, so gelten sie insoweit als Benutzer einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des Kommunalabgabengesetzes. 6Der Einrichtungsträger hat einen Anteil für die Verschmutzung durch den Durchgangsverkehr zu übernehmen. 7Die Gemeinde ist berechtigt, durch Satzung die Reinigungspflicht ganz oder teilweise den in Satz 4 genannten Personen aufzuerlegen, soweit dies unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar ist. 8In der Satzung sind Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung zu regeln.

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