(1) Oberste Straßenbaubehörde ist das für den Straßenbau zuständige Ministerium.

 

(2) Obere Straßenbaubehörde ist der Landesbetrieb Mobilität.

 

(3) Untere Straßenbaubehörde ist

 

1.

der Landesbetrieb Mobilität für Straßen in der Baulast des Bundes, des Landes und der Landkreise,

 

2.

die Gemeindeverwaltung für Straßen einschließlich der Bundesstraßen in der Baulast der Gemeinden,

 

3.

der Träger der Straßenbaulast für sonstige Straßen. Ist der Träger der Straßenbaulast eine Person des bürgerlichen Rechts, so ist die Straßenaufsichtsbehörde zugleich untere Straßenbaubehörde.

 

(4)[1] Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Straßenbaubehörde bei der Ausführung dieses Gesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes und des Carsharinggesetzes bestimmt das für den Straßenbau zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

Bis 08.05.2020:

(4) Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Straßenbaubehörden bei der Ausführung dieses Gesetzes und des Bundesfernstraßengesetzes bestimmt das für den Straßenbau zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

 

(5) 1Den Landkreisen sind für das gesamte Kreisgebiet auf Antrag Planung und Bau der Kreisstraßen sowie der hierfür erforderliche Grunderwerb oder einzelne dieser Aufgaben zu übertragen. 2Wird der Antrag auf einen Teil der einzelnen Aufgaben oder auf einzelne Straßenzüge beschränkt, so können diese Aufgaben den Landkreisen übertragen werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Straßenbaubehörden nicht beeinträchtigt wird.

 

(6) 1Gemeinden kann für Ortsdurchfahrten, die nicht in ihrer Baulast stehen, auf Antrag die Durchführung von Aufgaben der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit dem Träger der Straßenbaulast übertragen werden. 2Dies gilt auch für Bundesstraßen.

[1] Abs. 4 geändert durch Elftes Landesgesetz zur Änderung des Landesstraßengesetzes. Anzuwenden ab 09.05.2020.

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