(1) 1Die Probezeit dauert drei Jahre. 2Sie kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als ›befriedigend‹ bestanden haben, bis auf ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden, wenn sie sich in der Probezeit entsprechend bewährt haben.

 

(2) 1Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Erwerb der Befähigung sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. 2Das gleiche gilt für Zeiten, die der Beamte nach Erwerb der Befähigung in einem seiner Vorbildung entsprechenden Beruf zurückgelegt hat. 3Es ist jedoch mindestens eine Probezeit von einem Jahr zu leisten. 4Dienstzeiten im Richterverhältnis auf Probe sind auch darüber hinaus auf die Probezeit voll anzurechnen.

 

(3) Von der Probezeit sollen mindestens neun Monate außerhalb einer obersten Landes- oder Bundesbehörde geleistet werden; Zeiten nach § 4 Abs. 2 können angerechnet werden.

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