(1) 1Die Probezeit dauert zwei Jahre und sechs Monate. 2Sie kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als ›befriedigend‹ bestanden haben, bis auf ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden, wenn sie sich in der Probezeit entsprechend bewährt haben.

 

(2) 1Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, oder Zeiten, die der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung in einem seiner Laufbahn entsprechenden Beruf zurückgelegt hat, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. 2Es ist jedoch mindestens eine Probezeit von einem Jahr zu leisten.

 

(3) Von der Probezeit sollen mindestens neun Monate außerhalb einer obersten Landes- oder Bundesbehörde geleistet werden; Zeiten nach § 4 Abs. 2 können angerechnet werden.

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