(1) Soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, gelten für seine Durchführung sowie für den Vollzug des Landesjugendplanes und der sonstigen Fördermaßnahmen der Jugendhilfe die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetz entsprechend.

 

(2) Das für die Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium erläßt die zur Durchführung der Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch und dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

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