(1) Soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, gelten für seine Durchführung sowie für den Vollzug des Landesjugendplanes und der sonstigen Fördermaßnahmen der Jugendhilfe die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs – Verwaltungsverfahren – (SGB X) entsprechend.

 

(2) Die oberste Landesjugendbehörde erläßt die zur Durchführung des Sozialgesetzbuchs – Achtes Buch – und dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

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