(1) 1Die wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1[1] Nummer 1 können das Amt der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie durch Abwahl vorzeitig beenden, wenn sie das Vertrauen in ihre oder seine Amtsführung verloren haben. 2Der Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Mehrheit nach Absatz 4 erreicht wird. 3Zur vorzeitigen Beendigung bedarf es eines Antrags (Abwahlbegehren), der von mindestens 25 Prozent der wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1[2] Nummer 1, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Studienakademie angehören, unterzeichnet sein muss. 4Das Datum der Unterschrift ist jeweils zu erfassen. 5Zwischen erster Unterschrift und Einreichung des Abwahlbegehrens dürfen nicht mehr als vier Wochen liegen. 6Das Abwahlbegehren ist binnen drei Wochen nach seinem Eingang zuzulassen, wenn es vorschriftsmäßig gestellt ist.

 

(2) Ist das Abwahlbegehren zugelassen worden, sind drei aufeinanderfolgende Werktage als Abstimmungstage festzusetzen, die unter Berücksichtigung des Verfahrens nach Absatz 3 spätestens sechs Wochen nach der Bekanntmachung der Zulassung liegen müssen.

 

(3) 1Vor der Durchführung der Abstimmung ist eine innerhalb der Studienakademie hochschulöffentliche Aussprache in einer Sitzung des Örtlichen Senats anzuberaumen, die von der hauptamtlichen Stellvertreterin oder dem hauptamtlichen Stellvertreter der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie geleitet wird. 2In dieser Sitzung muss die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Örtlichen Senat erhalten. 3Äußerungen aus der der Studienakademie zugehörigen Hochschulöffentlichkeit können zugelassen werden. 4Der Örtliche Senat beschließt eine Stellungnahme zum Abwahlbegehren, die der der Studienakademie zugehörigen Hochschulöffentlichkeit bekannt zu machen ist.

 

(4) 1Die Abstimmung erfolgt in freier, gleicher und geheimer Abstimmung. 2Die Abwahl ist erfolgreich, wenn die Mehrheit der der Studienakademie angeBehörenden wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1[3] Nummer 1 für die Abwahl stimmt und diese Mehrheit an mindestens der Hälfte aller Studienbereiche der Studienakademie erreicht wird. 3In der Satzung nach Absatz 5 können strengere Voraussetzungen festgelegt werden. 4Im Falle der vorzeitigen Beendigung gilt § 18 Absatz 4 Sätze 6 bis 8 entsprechend.[4]

 

(5) 1Die Entscheidung über die Zulassung des Abwahlbegehrens und die Durchführung des Verfahrens obliegen dem Präsidium der DHBW. 2Eine Satzung der DHBW regelt die weiteren Einzelheiten des Verfahrens einschließlich der Briefwahl. 3Die Zulassung des Abwahlbegehrens, die Abstimmungstage und das Ergebnis der Abstimmung sind jeweils unverzüglich bekannt zu machen. 4Die Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe einer besonderen Satzung gemäß § 8 Absatz 6 Satz 1. 5Ein Abwahlbegehren gegen dieselbe Rektorin oder denselben Rektor der Studienakademie ist frühestens sechs Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Abstimmung oder der Nichtzulassung des Abwahlbegehrens erneut möglich.

[1] Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Viertes Hochschulrechtsänderungsgesetz –4. HRÄG). Anzuwenden ab 31.12.2020.
[2] Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Viertes Hochschulrechtsänderungsgesetz –4. HRÄG). Anzuwenden ab 31.12.2020.
[3] Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Viertes Hochschulrechtsänderungsgesetz –4. HRÄG). Anzuwenden ab 31.12.2020.
[4] Angefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Viertes Hochschulrechtsänderungsgesetz –4. HRÄG). Anzuwenden ab 31.12.2020.

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