(1) 1Die wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1[1] Nummer 1 können das Amt eines Rektoratsmitglieds durch Abwahl vorzeitig beenden, wenn sie das Vertrauen in seine Amtsführung verloren haben. 2Der Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Mehrheit nach Absatz 4 erreicht wird. 3Zur vorzeitigen Beendigung bedarf es eines Antrags (Abwahlbegehren), der von mindestens 25 Prozent der wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1[2] Nummer 1, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Hochschule angehören, unterzeichnet sein muss. 4Das Datum der Unterschrift ist jeweils zu erfassen. 5Zwischen erster Unterschrift und Einreichung des Abwahlbegehrens dürfen nicht mehr als vier Wochen liegen. 6Das Abwahlbegehren ist binnen drei Wochen nach seinem Eingang zuzulassen, wenn es vorschriftsmäßig gestellt ist.

 

(2) Ist das Abwahlbegehren zugelassen worden, sind drei aufeinanderfolgende Werktage als Abstimmungstage festzusetzen, die unter Berücksichtigung des Verfahrens nach Absatz 3 spätestens sechs Wochen nach der Bekanntmachung der Zulassung liegen müssen.

 

(3) 1Vor der Durchführung der Abstimmung ist eine hochschulöffentliche Aussprache in einer gemeinsamen Sitzung des Senats und des Hochschulrats anzuberaumen, die die oder der Vorsitzende des Hochschulrats leitet. 2In dieser Sitzung muss das Rektoratsmitglied, gegen das sich der Antrag richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Senat und dem Hochschulrat erhalten. 3Äußerungen aus der Hochschulöffentlichkeit können zugelassen werden. 4Senat und Hochschulrat beschließen jeweils eine Stellungnahme zum Abwahlbegehren, die hochschulöffentlich bekannt gegeben werden.

 

(4) 1Die Abstimmung erfolgt in freier, gleicher und geheimer Abstimmung. 2Ist die Hochschule in Fakultäten oder Sektionen gegliedert, ist die Abwahl erfolgreich, wenn die Mehrheit der an der Hochschule vorhandenen wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1[3] Nummer 1 für die Abwahl stimmt und diese Mehrheit an mindestens der Hälfte aller Fakultäten oder Sektionen erreicht wird. 3An der DHBW ist anstelle der Fakultäten oder Sektionen auf die Studienakademien abzustellen. 4Ist eine Hochschule nicht in Fakultäten oder Sektionen gegliedert, ist die Abwahl erfolgreich, wenn zwei Drittel der an der Hochschule vorhandenen wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1[4] Nummer 1 für die Abwahl stimmen. 5Die Hochschulen können in der Satzung nach Absatz 6 strengere Voraussetzungen festlegen. 6Im Falle der vorzeitigen Beendigung gilt § 18 Absatz 4 Sätze 6 bis 8 entsprechend.[5]

 

(5) 1Die Entscheidung über die Zulassung des Abwahlbegehrens und die Durchführung des Verfahrens obliegen einem Abwahlausschuss. 2Der Abwahlausschuss setzt sich zusammen aus der oder dem Hochschulratsvorsitzenden als Vorsitzende oder Vorsitzender und zwei weiteren Hochschulratsmitgliedern als Beisitzer, die der Hochschulrat bestimmt. 3Die Mitglieder des Abwahlausschusses sind hinsichtlich der Durchführung des Verfahrens den Mitgliedern der Verwaltung der Hochschule und deren Einrichtungen gegenüber weisungsbefugt. 4Der Abwahlausschuss kann die Durchführung des Verfahrens einer Beamtin oder einem Beamten des Landes mit Befähigung zum Richteramt, die oder der nicht der Hochschule angehören muss, übertragen. 5Für sie oder ihn gilt Satz 3 entsprechend.

 

(6) 1Eine Satzung der Hochschule regelt die weiteren Einzelheiten des Verfahrens einschließlich der Briefwahl. 2Die Zulassung des Abwahlbegehrens, die Abstimmungstage und das Ergebnis der Abstimmung sind jeweils unverzüglich bekannt zu machen. 3Die Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe einer besonderen Satzung gemäß § 8 Absatz 6 Satz 1. 4Ein Abwahlbegehren gegen dasselbe Rektoratsmitglied ist frühestens sechs Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Abstimmung oder der Nichtzulassung eines Abwahlbegehrens erneut möglich.

[1] Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Viertes Hochschulrechtsänderungsgesetz –4. HRÄG). Anzuwenden ab 31.12.2020.
[2] Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Viertes Hochschulrechtsänderungsgesetz –4. HRÄG). Anzuwenden ab 31.12.2020.
[3] Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Viertes Hochschulrechtsänderungsgesetz –4. HRÄG). Anzuwenden ab 31.12.2020.
[4] Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Viertes Hochschulrechtsänderungsgesetz –4. HRÄG). Anzuwenden ab 31.12.2020.
[5] Angefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Viertes Hochschulrechtsänderungsgesetz –4. HRÄG). Anzuwenden ab 31.12.2020.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge