(1) 1Teile der Finanzverantwortung können durch Haushaltsgesetz oder Haushaltsplan auf einzelne Dienststellen übertragen werden (dezentrale Finanzverantwortung). 2§ 9 bleibt unberührt.

 

(2) Wird die dezentrale Finanzverantwortung nach Absatz 1 Satz 1 auf Dienststellen übertragen, soll durch Haushaltsgesetz oder Haushaltsplan insbesondere bestimmt werden, inwieweit

 

1.

die Verwendung von Einnahmen auf bestimmte Zwecke beschränkt wird (§ 8 Satz 2),

 

2.

Ausgaben übertragbar sind (§ 19 Satz 2),

 

3.

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen gegenseitig und einseitig deckungsfähig sind (§ 20 Abs. 1),

 

4.

erwirtschaftete Haushaltsvorteile den Dienststellen zur weiteren Bewirtschaftung verbleiben (Effizienzrendite).

 

(3) 1Bei dezentraler Finanzverantwortung können durch Haushaltsgesetz oder Haushaltsplan Art und Umfang der von den Dienststellen zu erbringenden Leistungen festgelegt werden. 2Bei festgelegtem Leistungsumfang sind Einnahmen und Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen leistungsbezogen zu veranschlagen und zu bewirtschaften (leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung).

 

(4) 1Dienststellen mit dezentraler Finanzverantwortung haben die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen und des jeweils verfügbaren Ausgabevolumens durch eine Kosten- und Leistungsrechnung (§ 7 Abs. 3) zu steuern. 2Die Vorschriften über Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (Teil IV) bleiben unberührt.

 

(5) Bei dezentraler Finanzverantwortung kann das Finanzministerium zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Haushaltsvollzugs die Inanspruchnahme eines bestimmten Vomhundertsatz der veranschlagten Ausgabemittel und Verpflichtungsermächtigungen von seiner Einwilligung abhängig machen (Globalsteuerungsreserve).

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