§§ 1 - 10 Teil I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans

1Der Haushaltsplan wird durch das Haushaltsgesetz festgestellt. 2Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (§ 13 Abs. 4) verkündet.

§ 2 Bedeutung des Haushaltsplans

1Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Landes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. 2Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. 3Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.

§ 3 Wirkungen des Haushaltsplans

 

(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

 

(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

§ 4 Haushaltsjahr

1Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. 2Das Finanzministerium kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.

§ 5 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes sowie die Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erläßt das Finanzministerium, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist.

§ 6 Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Landes notwendig sind.

§ 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Kosten- und Leistungsrechnung

 

(1) 1Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unter angemessener Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten [1]zu beachten. 2Diese Grundsätze verpflichten auch zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können.

 

(2) 1Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. 2Dabei sind auch die mit den Maßnahmen verbundenen Nachhaltigkeitsaspekte zu berücksichtigen. [2]3Das Nähere bestimmt das Finanzministerium.

 

(3) 1In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt werden. 2Das Nähere bestimmt die Landesregierung.

[1] Eingefügt durch Gesetz zum Erlass eines Klimaschutz und Klimawandelanpassungsgesetzes und zur Verankerung des Klimabelangs in weiteren Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 11.02.2023.
[2] Eingefügt durch Gesetz zum Erlass eines Klimaschutz und Klimawandelanpassungsgesetzes und zur Verankerung des Klimabelangs in weiteren Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 11.02.2023.

§ 7a Dezentrale Finanzverantwortung, leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung, Effizienzrendite, Globalsteuerungsreserve

 

(1) 1Teile der Finanzverantwortung können durch Haushaltsgesetz oder Haushaltsplan auf einzelne Dienststellen übertragen werden (dezentrale Finanzverantwortung). 2§ 9 bleibt unberührt.

 

(2) Wird die dezentrale Finanzverantwortung nach Absatz 1 Satz 1 auf Dienststellen übertragen, soll durch Haushaltsgesetz oder Haushaltsplan insbesondere bestimmt werden, inwieweit

 

1.

die Verwendung von Einnahmen auf bestimmte Zwecke beschränkt wird (§ 8 Satz 2),

 

2.

Ausgaben übertragbar sind (§ 19 Satz 2),

 

3.

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen gegenseitig und einseitig deckungsfähig sind (§ 20 Abs. 1),

 

4.

erwirtschaftete Haushaltsvorteile den Dienststellen zur weiteren Bewirtschaftung verbleiben (Effizienzrendite).

 

(3) 1Bei dezentraler Finanzverantwortung können durch Haushaltsgesetz oder Haushaltsplan Art und Umfang der von den Dienststellen zu erbringenden Leistungen festgelegt werden. 2Bei festgelegtem Leistungsumfang sind Einnahmen und Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen leistungsbezogen zu veranschlagen und zu bewirtschaften (leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung).

 

(4) 1Dienststellen mit dezentraler Finanzverantwortung haben die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen und des jeweils verfügbaren Ausgabevolumens durch eine Kosten- und Leistungsrechnung (§ 7 Abs. 3) zu steuern. 2Die Vorschriften über Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (Teil IV) bleiben unberührt.

 

(5) Bei dezentraler Finanzverantwortung kann das Finanzministerium zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Haushaltsvollzugs die Inanspruchnahme eines bestimmten Vomhundertsatz der veranschlagten Ausgabemittel und Verpflichtungsermächtigungen von seiner Einwilligung abhängig machen (Globalsteuerungsreserve).

§ 8 Grundsatz der Gesamtdeckung

1Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. 2Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.

§ 9 Beauftragter für den Haushalt

 

(1) 1Bei jeder Dienststelle, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaftet, ist ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, soweit der Leiter der Dienststelle diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. 2Der Beauftragte soll dem Leiter der Dienststelle unmittelbar unterstellt werden.

 

(2) 1Dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) sowie die Ausführung des Haushaltsplans. 2Im übrigen ist der Beauftrag...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge