(1) 1Ist in einer Dienststelle ein Personalrat zu wählen, wird eine Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte[1] [Bis 23.05.2023: Frauenbeauftragte] und ihre Stellvertreterin gewählt. 2Ist ein Richterrat zu wählen, wird für den richterlichen Bereich eine Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte[2] [Bis 23.05.2023: Frauenbeauftragte] und ihre Stellvertreterin gewählt.

 

(2) Wahlberechtigt sind die Frauen, die nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz oder nach dem Bremischen Richtergesetz für die Wahl des Personalrates oder des Richterrates wahlberechtigt sind.

 

(3) Wählbar sind die Frauen, die nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz oder dem Bremischen Richtergesetz für die Wahl des Personalrates oder Richterrates wählbar sind.

 

(4) 1Die Wahlen finden alle vier Jahre zeitgleich mit den Personalratswahlen oder Richterratswahlen statt. 2Außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes finden die Wahlen statt, wenn

 

1.

das Amt der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten[3] [Bis 23.05.2023: Frauenbeauftragten] vorzeitig erlischt und keine Stellvertreterin nachrückt,

 

2.

die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder

 

3.

eine Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte[4] [Bis 23.05.2023: Frauenbeauftragte] noch nicht gewählt ist.

3Hat eine Wahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes stattgefunden, ist die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte[5] [Bis 23.05.2023: Frauenbeauftragte] im nächsten regelmäßigen Wahlzeitraum neu zu wählen. 4Ist die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte[6] [Bis 23.05.2023: Frauenbeauftragte] zu Beginn des nächsten regelmäßigen Wahlzeitraumes noch nicht ein Jahr im Amt, findet die Neuwahl im übernächsten Wahlzeitraum statt.

 

(5) 1Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte[7] [Bis 23.05.2023: Frauenbeauftragte] und ihre Stellvertreterin werden in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. 2Im übrigen sind die Vorschriften über die Wahlvorschläge, die Bestellung des Wahlvorstandes durch die Dienststelle, die Aufgaben des Wahlvorstandes, den Schutz der Wahl, die Wahlkosten und die Wahlanfechtung für die Wahl des Personalrates oder Richterrates in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

 

(6) 1Die Kandidatin, auf die die meisten Stimmen entfallen sind, ist als Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte[8] [Bis 23.05.2023: Frauenbeauftragte] gewählt. 2Stellvertreterin ist die Kandidatin mit der zweithöchsten Stimmenzahl.

 

(7) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Regelung über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten[9] [Bis 23.05.2023: Frauenbeauftragten] und ihrer Stellvertreterin zu erlassen.

[1] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes. Anzuwenden ab 24.05.2023.
[2] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes. Anzuwenden ab 24.05.2023.
[3] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes. Anzuwenden ab 24.05.2023.
[4] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes. Anzuwenden ab 24.05.2023.
[5] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes. Anzuwenden ab 24.05.2023.
[6] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes. Anzuwenden ab 24.05.2023.
[7] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes. Anzuwenden ab 24.05.2023.
[8] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes. Anzuwenden ab 24.05.2023.
[9] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes. Anzuwenden ab 24.05.2023.

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