(1) Dieses Gesetz gilt in Ergänzung der nach § 1a in Landesrecht übergeleiteten bundesrechtlichen Vorschriften für die Besoldung und Versorgung
1. |
der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes, |
2. |
der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Kreise und Ämter und |
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) der in Absatz 1 genannten Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit dies in den einzelnen Vorschriften des Gesetzes bestimmt ist.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. |
die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und |
2. |
die Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und ihre Verbände und Einrichtungen in Schleswig-Holstein. |
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