(1) Dieses Gesetz gilt in Ergänzung der nach § 1a in Landesrecht übergeleiteten bundesrechtlichen Vorschriften für die Besoldung und Versorgung

 

1.

der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes,

 

2.

der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Kreise und Ämter und

 

3.

der Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

 

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) der in Absatz 1 genannten Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit dies in den einzelnen Vorschriften des Gesetzes bestimmt ist.

 

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für

 

1.

die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und

 

2.

die Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und ihre Verbände und Einrichtungen in Schleswig-Holstein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge