(1) 1Juniorprofessoren und Juniordozenten (§§ 51, 51a Abs. 3 des Landeshochschulgesetzes) können zur Gewinnung, zur Erhaltung und für besondere Leistungen eine nicht ruhegehaltfähige Zulage bis zur Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 1 erhalten. 2Zuständig für die Vergabe der Zulage ist das Rektorat der Hochschule oder vom Vorstand des KIT. 3Das der jeweiligen Hochschule zur Verfügung stehende Volumen für Zulagen nach Satz 1 beträgt 400 Euro pro Monat für jede mit einem Juniorprofessor oder einem Juniordozenten besetzte Planstelle der Besoldungsgruppe W 1, die im Kapitel der Hochschule oder an anderen Stellen im Haushaltsplan veranschlagt und der Hochschule zugewiesen ist. 4Mittel für diese Zulage, die in einem Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen wurden, werden als zweckgebundene Haushaltsreste in das nächste Haushaltsjahr übertragen.

 

(2) 1Das der jeweiligen Hochschule zur Verfügung stehende Volumen für Zulagen nach Absatz 1 Satz 1 erhöht sich um die Mittel privater Dritter, wenn und soweit die Dritten diese Beträge der Hochschule ausdrücklich für diesen Zweck und ohne Bindung an eine bestimmte Person zur Verfügung gestellt haben. 2Absatz 1 Sätze 2 und 4 gelten entsprechend. 3Die Drittmittel nach Satz 1 sind bei der Drittmittelverwaltung gesondert auszuweisen.

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