(1) 1Für die Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten, der die Voraussetzungen der §§ 85 und 87 erfüllt, erfolgt die Festsetzung, Zahlung und das Erlöschen des Hinterbliebenengeldes in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Hinterbliebenenversorgungsrechts. 2Das Hinterbliebenengeld umfasst dabei ausschließlich:

 

1.

Bezüge für den Sterbemonat nach § 31,

 

2.

Witwengeld nach § 33,

 

3.

Witwenabfindung nach § 35,

 

4.

Waisengeld nach § 37.

3Unterhaltsbeiträge werden vom Hinterbliebenengeld nicht umfasst. 4Ein Anspruch auf Mindestwitwengeld sowie Mindestwaisengeld besteht nicht. 5§ 87 Abs. 5 findet auf das Hinterbliebenengeld entsprechende Anwendung.

 

(2) 1Das Hinterbliebenengeld wird aus dem Altersgeld berechnet, das dem verstorbenen ehemaligen Beamten zusteht. 2Das Hinterbliebenengeld beträgt für Witwen 55 Prozent, für Vollwaisen 20 Prozent und für Halbwaisen 12 Prozent des Altersgeldes.

 

(3) 1Hinterbliebenengeld wird in den Fällen, in denen Altersgeld an den Anspruchinhaber noch nicht ausgezahlt wurde, nur auf Antrag gewährt. 2Der Antrag ist an die Zahlstelle von Alters- und Hinterbliebenengeld zu richten. 3§ 87 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

 

(4) § 43 gilt in entsprechender Anwendung auf das Altersgeld sinngemäß.

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