(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus sieben ordentlichen und sieben stellvertretenden Mitgliedern.

 

(2) 1Ständige ordentliche Mitglieder sind

 

1.

die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs als Vorsitzende oder Vorsitzender,

 

2.

die Leiterin oder der Leiter der Dienstrechtsabteilung des für Beamtenrecht zuständigen Ministeriums und

 

3.

die Leiterin oder der Leiter der für die fachministeriellen Aufgaben der Laufbahnen des allgemeinen Verwaltungsdienstes zuständigen Abteilung des Fachministeriums für den allgemeinen Verwaltungsdienst.

2Sie werden jeweils durch ihre Vertreterin oder ihren Vertreter im Hauptamt vertreten.

 

(3) 1Vier weitere ordentliche Mitglieder werden von der Landesregierung für die Dauer von vier Jahren berufen,

 

1.

davon zwei Mitglieder aufgrund von Vorschlägen der kommunalen Spitzenverbände und

 

2.

zwei Mitglieder aufgrund von Vorschlägen des Deutschen Gewerkschaftsbundes und des Deutschen Beamtenbundes als Spitzenorganisationen der Gewerkschaften auf Landesebene.

2Für die weiteren Mitglieder sind entsprechend den vorstehenden Vorschriften Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu berufen.

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