(1) 1Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. 2Personalakten sind abgeschlossen,

 

1.

wenn die Beamtin oder der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung der Regelaltersgrenze, in den Fällen des § 24 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes und des § 10 des Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfänger oder Versorgungsempfängerinnen nicht mehr vorhanden sind,

 

2.

wenn die Beamtin oder der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,

 

3.

wenn nach dem Tod der Beamtin oder des Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist.

3Kann der maßgebliche Zeitpunkt nach Satz 2 Nrn. 2 und 3 nicht festgestellt werden, findet § 10 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 des Archivgesetzes Sachsen-Anhalt entsprechende Anwendung.[1]

 

(2) 1Zahlungsbegründende Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren,[2] Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten und Trennungsgeld[3] sind sechs[4] [Bis 29.07.2019: fünf] Jahre, Unterlagen über Erholungsurlaub sind drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. 2Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden. 3Als Zweck, zu dem die Unterlagen vorgelegt worden sind, gelten auch Verfahren, mit denen Rabatte oder Erstattungen geltend gemacht werden.[5]

 

(3) Versorgungsakten sind sechs[6] [Bis 29.07.2019: fünf] Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.

 

(4) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen sind[7] [Bis 29.07.2019: werden] die Personalakten zu vernichten[8] [Bis 29.07.2019: vernichtet], sofern sie nicht nach Maßgabe des Archivgesetzes Sachsen-Anhalt dem zuständigen öffentlichen Archiv anzubieten und zu übergeben sind.

[1] Angefügt durch Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt (Dienstrechtliches Datenschutzanpassungsgesetz - DRDSAnpG LSA). Anzuwenden ab 30.07.2019.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt (Dienstrechtliches Datenschutzanpassungsgesetz - DRDSAnpG LSA). Anzuwenden ab 30.07.2019.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt (Dienstrechtliches Datenschutzanpassungsgesetz - DRDSAnpG LSA). Anzuwenden ab 30.07.2019.
[4] Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt (Dienstrechtliches Datenschutzanpassungsgesetz - DRDSAnpG LSA). Anzuwenden ab 30.07.2019.
[5] Angefügt durch Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt (Dienstrechtliches Datenschutzanpassungsgesetz - DRDSAnpG LSA). Anzuwenden ab 30.07.2019.
[6] Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt (Dienstrechtliches Datenschutzanpassungsgesetz - DRDSAnpG LSA). Anzuwenden ab 30.07.2019.
[7] Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt (Dienstrechtliches Datenschutzanpassungsgesetz - DRDSAnpG LSA). Anzuwenden ab 30.07.2019.
[8] Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt (Dienstrechtliches Datenschutzanpassungsgesetz - DRDSAnpG LSA). Anzuwenden ab 30.07.2019.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge