(1) Die obersten Landesbehörden und die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften sowie die kommunalen Spitzenverbände wirken bei der Gestaltung des öffentlichen Dienstrechts nach Maßgabe der folgenden Absätze vertrauensvoll zusammen.

 

(2) 1Das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium und das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium sowie die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und die kommunalen Spitzenverbände kommen regelmäßig zu Gesprächen über allgemeine Regelungen der dienstrechtlichen Verhältnisse und grundsätzliche Fragen der Dienstrechtspolitik zusammen (Grundsatzgespräche). 2Gegenstand der Grundsatzgespräche können auch aktuelle Tagesfragen oder vorläufige Hinweise auf Gegenstände späterer konkreter Beteiligungsgespräche sein. 3Darüber hinaus können die obersten Landesbehörden sowie die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und die kommunalen Spitzenverbände aus besonderem Anlass innerhalb eines Monats eine Erörterung verlangen.

 

(3) 1Neben den in § 53 BeamtStG genannten Rechtsvorschriften sind die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften auch bei der Vorbereitung von Entwürfen sonstiger allgemeiner Regelungen dienstrechtlicher Verhältnisse zu beteiligen. 2Sofern allgemeine Regelungen dienstrechtlicher Verhältnisse die Belange der Kommunalbeamtinnen und der Kommunalbeamten berühren, sind auch die kommunalen Spitzenverbände zu beteiligen. 3Für die Stellungnahmen ist eine angemessene Frist zu gewähren. 4Schriftliche Stellungnahmen sind auf Verlangen zu erörtern. 5Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und die kommunalen Spitzenverbände sind erneut mit einer angemessenen Frist zu beteiligen, wenn die Entwürfe nach der ersten Beteiligung wesentlich verändert oder auf weitere Gegenstände erstreckt worden sind. 6Bei Gesetzentwürfen sind nicht berücksichtigte Vorschläge der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der kommunalen Spitzenverbände auf Antrag dem Landtag bekannt zu geben. 7Bei Verordnungen und Verwaltungsvorschriften der Landesregierung teilt das federführende Ministerium dem Ministerrat auf Verlangen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der kommunalen Spitzen verbände Vorschläge mit, die keine Berücksichtigung gefunden haben.

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