(1) 1Der Ministerpräsident ernennt die Landesbeamten. 2Er kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

 

(2) Die Kommunalbeamten sowie die Körperschaftsbeamten werden von der obersten Dienstbehörde ernannt, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts Anderes bestimmt ist.

 

(3) Einer Ernennung bedarf es auch bei der Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

 

(4) Die Ernennung wird mit dem Tage wirksam, an dem die Ernennungsurkunde ausgehändigt wird, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.

 

(5) 1Mit der Begründung des Beamtenverhältnisses erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn. 2Es lebt auch im Fall der Nichtigkeit oder der Rücknahme der Ernennung nicht wieder auf.

 

(6) 1Liegt der Ernennung eine Wahl zu Grunde, ruht für die Dauer eines Wahlprüfungsverfahrens ein privatrechtliches Arbeits- oder ein Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn. 2Es endet mit der endgültigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl.3Dies gilt nicht für Beamte auf Zeit.

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