(1) Einern Beamten ist, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer von längstens 24 Monaten Teilzeitbeschäftigung im Umfang von durchschnittlich mindestens 15 Stunden je Woche als Familienpflegezeit

 

1.

zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absätze 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes in häuslicher Umgebung oder

 

2.

zur Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung

zu bewilligen. 1Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst kann eine Familienpflegezeit mit mindestens 15 Stunden je Woche bewilligt werden, soweit dies nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und der Erfolg der Ausbildung nicht gefährdet wird. 2§ 64a Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

 

(2) 1Die Familienpflegezeit soll spätestens acht Wochen vor ihrem Beginn schriftlich beantragt werden. 2Gleichzeitig ist zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen werden soll. 3Dabei ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. 4§ 64a Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.

 

(3) 1Ist die Familienpflegezeit für weniger als 24 Monate bewilligt worden, kann sie mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten nachträglich bis zur Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes I vorliegen. 2§ 64a Absatz 4 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.

 

(4) 1Liegen die Voraussetzungen des Absatzes I für die Bewilligung der Familienpflegezeit nicht mehr vor, so ist die Bewilligung mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt, zu widerrufen. 2Der Beamte ist verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich sind. 3Ist dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zumutbar, ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 4Im Übrigen bedarf eine vorzeitige Beendigung der Familienpflegezeit der Zustimmung des Dienstvorgesetzten.

 

(5) Für die Familienpflegezeit nach Absatz 1 gilt § 64 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

[1] § 64b angefügt durch Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Anzuwenden ab 01.06.2021.

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