(1) 1Die Genehmigung nach § 37 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstvorgesetzte. 2Über die Genehmigung in den Fällen nach § 37 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet bei Landräten, Bürgermeistern sowie Amts- und Verbandsvorstehern die Rechtsaufsichtsbehörde.

 

(2) 1Sind Aufzeichnungen nach § 37 Absatz 6 des Beamtenstatusgesetzes auf Bild-, Ton- oder Datenträgern gespeichert, die körperlich nicht herausgegeben werden können oder bei denen eine Herausgabe nicht zumutbar ist, so sind diese Aufzeichnungen auf Verlangen dem Dienstherrn zu übermitteln und zu löschen. 2Der Beamte hat auf Verlangen über die nach Satz 1 zu löschenden Aufzeichnungen Auskunft zu geben.

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