(1) Die Genehmigung nach § 37 Abs. 3 BeamtStG erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstvorgesetzte.

 

(2) Über die Versagung der Aussagegenehmigung oder der Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten (§ 37 Abs. 4 BeamtStG), entscheidet die oberste Dienstbehörde; für die Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde die oberste Aufsichtsbehörde.

 

(3) 1Sind Aufzeichnungen (§ 37 Abs. 6 BeamtStG) auf Bild-, Ton- oder Datenträgern gespeichert, die körperlich nicht herausgegeben werden können oder bei denen eine Herausgabe nicht zumutbar ist, so sind diese Aufzeichnungen auf Verlangen dem Dienstherrn zu übermitteln und zu löschen. 2Beamte haben auf Verlangen über die nach Satz 1 zu löschenden Aufzeichnungen Auskunft zu geben. 3Zuständig für die Entscheidung über die Herausgabe von Unterlagen nach § 37 Abs. 6 BeamtStG ist der Dienstvorgesetzte oder der letzte Dienstvorgesetzte.

 

(4) Auskünfte an die Medien erteilt die Leitung der Behörde oder der von ihr Beauftragte.

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