(1) 1Der Beamte auf Lebenszeit bitt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er die Regelaltersgrenze erreicht. 2Soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, bildet die Vollendung des 67. Lebensjahres die Regelaltersgrenze. 3Lehrer treten mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres in den Ruhestand, in welchem sie die Regelaltersgrenze erreichen.

 

(2) 1Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. 2Für Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr Anhebung um Monate Anspruch ab Alter

 

 

Jahr Monat
1947 1 65 1
1948 2 65 2
1949 3 65 3
1950 4 65 4
1951 5 65 5
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10
 

(3) 1Die oberste Dienstbehörde kann den Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre hinausschieben

 

1.

aus dienstlichen Gründen mit Zustimmung des Beamten oder

 

2.

auf Antrag des Beamten, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.

2Der Antrag nach Satz 1 Nummer 2 soll spätestens sechs Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze gestellt werden. 3Nach Überschreiten der Regelaltersgrenze kann der Beamte unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres verlangen, in den Ruhestand versetzt zu werden.

 

(4) 1Kommunale Wahlbeamte treten mit dem Ende des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen, in den Ruhestand, wenn sie insgesamt eine mindestens siebenjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit im Beamtenverhältnis auf Zeit erreicht haben; andernfalls sind sie entlassen. 2Sie treten ferner mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie im Anschluss an ihre Amtszeit nicht für eine weitere Amtszeit erneut in dasselbe Amt berufen werden und

 

1.

eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 14 Jahren erreicht und das 45. Lebensjahr vollendet haben oder

 

2.

eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 14 Jahren, nach Vollendung des 60. Lebensjahres von sieben Jahren, im Beamtenverhältnis auf Zeit erreicht haben;

anderenfalls sind sie entlassen. 3Nach Vollendung des 63. Lebensjahres sind kommunale Wahlbeamte auf Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie insgesamt eine mindestens siebenjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit im Beamtenverhältnis auf Zeit erreicht haben; § 36 findet keine Anwendung. 4Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Eintritt in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze bis zum Ende der Amtszeit hinausgeschoben werden soll; auf Antrag eines von den Bürgern unmittelbar gewählten kommunalen Wahlbeamten ist der Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben.

 

(5)[1] 1Waren Beamte auf Lebenszeit vor einem Laufbahnwechsel oder Verwendungswechsel als Beamte nach §§ 108, 114 oder 115 tätig und haben sie hierbei zwanzig vollständige Jahre im Wechselschichtdienst erbracht, so verringert sich für sie die in Absatz 1 oder 2 festgelegte Regelaltersgrenze um zwei Jahre, wenn der Laufbahnwechsel oder der Verwendungswechsel im Rahmen einer anderweitigen Verwendung zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 26 des Beamtenstatusgesetzes erfolgt ist; die Regelaltersgrenze verringert sich um weitere sechs Monate für jeweils fünf darüber hinaus vollständig erbrachte Jahre im Wechselschichtdienst. 2Im Falle von Beamten nach§ 114 ist auch Schichtdienst zu berücksichtigen. 3Der Beamte hat spätestens drei Jahre vor Erreichen der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Regelaltersgrenze anzuzeigen, inwieweit er hierfür die Voraussetzungen erfüllt.

[1] Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Anzuwenden ab 01.06.2021.

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