(1) 1An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 2 besondere Anforderungen gestellt werden. 2Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. 3Die Anforderungen und Erleichterungen nach den Sätzen 1 und 2 können sich insbesondere erstrecken auf

 

1.

die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück,

 

2.

die Abstände von Nachbargrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf die Größe der freizuhaltenden Flächen der Grundstücke,

 

3.

die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken,

 

4.

die Anlage von Zu- und Abfahrten,

 

5.

die Anlage von Grünstreifen, Baumpflanzungen und anderen Pflanzungen sowie die Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben,

 

6.

die Bauart und Anordnung aller für die Stand- und Verkehrssicherheit, den Brand-, Wärme-, Schall- oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile und die Verwendung von Baustoffen,

 

7.

Brandschutzanlagen und -einrichtungen und sonstige Brandschutzvorkehrungen,

 

8.

die Löschwasserrückhaltung,

 

9.

die Anordnung und Herstellung von Aufzügen, Treppen, Treppenräumen, Fluren, Ausgängen und sonstigen Rettungswegen,

 

10.

die Beleuchtung und Energieversorgung,

 

11.

die Lüftung und Rauchableitung,

 

12.

die Feuerungsanlagen und Heizräume,

 

13.

die Wasserversorgung,

 

14.

die Aufbewahrung und Entsorgung von Abwasser und festen Abfall- und Wertstoffen,

 

15.

die Stellplätze und Garagen sowie Abstellanlagen für Fahrräder,

 

16.

die barrierefreie Nutzbarkeit,

 

17.

die zulässige Zahl der Benutzerinnen oder Benutzer, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitz- und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten,

 

18.

die Zahl der Toiletten für Besucherinnen oder Besucher,

 

19.

Umfang, Inhalt und Zahl besonderer Bauvorlagen, insbesondere eines Brandschutzkonzepts,

 

20.

weitere zu erbringende Bescheinigungen,

 

21.

die Bestellung und Qualifikation der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter,

 

22.

den Betrieb und die Nutzung einschließlich der Bestellung und der Qualifikation einer oder eines Brandschutzbeauftragten,

 

23.

Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfungen und die Bescheinigungen, die hierüber zu erbringen sind.

 

(2) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:

 

1.

Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Absatz 4 Satz 2 von mehr als 22 m),

 

2.

bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,

 

3.

Gebäude mit mehr als 1.600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude,

 

4.

Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m² haben,

 

5.

Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 m² haben,

 

6.

Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind,

 

7.

Versammlungsstätten

 

a)

mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen oder Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,

 

b)

im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1.000 Besucherinnen oder Besucher fassen,

 

8.

Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen einschließlich Gastplätzen im Freien, die gemeinsame Rettungswege durch das Gebäude haben, oder mehr als 1.000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Betten und Vergnügungsstätten mit mehr als 150 m² Grundfläche,

 

9.

Krankenhäuser,

 

10.

[1]Wohnheime,

Vom 01.07.2016 bis 20.12.2018:

10.

sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen sowie Wohnheime,

 

11.

[2]Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen,

Bis 20.12.2018:

11.

Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen,

 

12.

Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,

 

13.

Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,

 

14.

Freizeit- und Vergnügungsparks,

 

15.

Garagen mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche,

 

16.

Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,

 

17.

Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m,

 

18.

bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brand- oder Gesundheitsgefahr verbunden ist,

 

19.

Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 18 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind.

 

(3) 1Die Bauaufsichtsbehörden können auch Anforderungen an die Beschaffenheit von Maschinen und anderen beweglichen Teilen, die in Verbindung mit baulichen Anlagen aufgest...

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