(1) In der Nachtzeit ist es verboten, Geräusche zu verursachen, die eine andere Person erheblich belästigen können.

 

(2) 1An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist es verboten, Geräusche zu verursachen, die eine andere Person erheblich belästigen. 2Absatz 1 sowie weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe bleiben unberührt.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Geräusche, die verursacht werden durch

 

1.

das Glockenläuten zu kirchlichen Zwecken,

 

2.

Maßnahmen, die der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dienen,

 

3.

Maßnahmen, die der Winterglätte- oder Schneebekämpfung dienen, und

 

4.

Ernte- und Bestellarbeiten landwirtschaftlicher Betriebe zwischen 5 und 6 Uhr sowie zwischen 22 und 23 Uhr.

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