Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitszeit. Änderung. Direktionsrecht. Weisungsrecht. Konkretisierung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Arbeitgeber kann, sofern die Arbeitszeit nicht auf einen bestimmten Zeitraum durch Vereinbarung festgelegt ist, einseitig im Wege des Direktionsrechts die Lage der Arbeitszeit ändern. Allein der Umstand, daß ein Arbeitnehmer rd. 10 Jahre lang von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr gearbeitet hat, führt nicht zu einer das Weisungsrecht des Arbeitgebers verbrauchenden Konkretisierung. Um annehmen zu können, daß ein Arbeitgeber seine die Arbeitszeitbestimmung betreffende Weisungsbefugnis aufgegeben hat, bedarf es klarer Äußerungen und eindeutiger Handlungsweisen des Arbeitgebers, bloßer Zeitablauf reicht nicht aus.

 

Normenkette

BGB § 611; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 315

 

Verfahrensgang

ArbG Neumünster (Urteil vom 14.08.1997; Aktenzeichen 4c Ca 1034/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 14. August 1997 – 4c Ca 1034/97 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Gründe

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Zuweisung anderer Arbeitszeit, gekleidet in die äußere Form einer Änderungskündigung und zwar darüber, ob die Klägerin ihre Teilzeitarbeit nicht mehr vormittags, sondern überwiegend nachmittags zu verrichten hat.

Wegen des Sach- und Streitstandes, wie er in erster Instanz zur Entscheidung vorgelegen hat, wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, daß die der Klägerin mit Schreiben vom 07.04.1997 angebotenen geänderten Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt sind und das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht. Es hat seine Entscheidung darauf gegründet, daß die Änderung der Arbeitszeit nicht durch das Direktionsrecht der Beklagten gedeckt sei und die Änderungskündigung sozial ungerechtfertigt sei, weil aus dem Vorbringen der Beklagten nicht ausreichend folge, daß eine derartige Änderung des Kundenverhaltens eingetreten sei, daß die meisten Aufträge bei der Beklagten nachmittags eingingen und nachmittags zur Vorbereitung der Auslieferung am nächsten Morgen bearbeitet werden müssen. Wegen der die Entscheidung tragenden Gründe wird im übrigen auf den weiteren Inhalt des angefochtenen Urteils verwiesen.

Wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der in der Berufung gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden.

Die Berufung mußte auch in der Sache Erfolg haben.

Die Zuweisung der geänderten Arbeitszeit liegt im Direktionsrecht der Beklagten.

Der Arbeitgeber kann im Rahmen der betriebsüblichen Arbeitszeit aufgrund seines Direktionsrechts/Weisungsrechts die wöchentliche Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage verteilen und Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Pausen festlegen. Hat er einen Betriebsrat, so wirkt der Betriebsrat innerhalb dieser kollektiven Festlegung der Arbeitszeit mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).

Der Arbeitgeber kann, sofern die Arbeitszeit nicht auf einen bestimmten Zeitraum festgelegt ist, einseitig im Wege des Direktionsrechts die Lage der Arbeitszeit ändern. Dabei muß er billiges Ermessen beachten (LAG Berlin in LAGE Nr. 9 zu § 611 BGB Direktionsrecht; LAG Düsseldorf in LAGE Nr. 10 zu § 611 BGB Direktionsrecht; vgl. auch Künzl in Kasseler Handbuch zum Arbeitsrecht Rz. 9 ff. und 34 ff. zu 2.1).

Die Beklagte ist an der Ausübung des entsprechenden Direktionsrechts weder durch den Inhalt des Arbeitsvertrages noch durch eine sog. Konkretisierung, wie sie das Arbeitsgericht angenommen hat, gehindert.

Der Arbeitsvertrag hat die Weisungsbefugnis der Beklagten in bezug auf die Arbeitszeit nicht eingeschränkt. Die Parteien hatten lediglich im Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom 23.04.1987 die Arbeitszeit auf 8.00 bis 13.00 Uhr festgelegt. Bereits ein Jahr später ist aber dieser Arbeitsvertrag durch den Anstellungsvertrag vom 20.10.1988/30.11.1988 ersetzt worden. Darin findet sich unter § 11 als weitere Vereinbarung ausschließlich jene: „Frau B. ist als Teilzeitkraft für 5 Stunden täglich beschäftigt; ab 01.05.1987”. Die Ansicht der Klägerin, die alte Regelung gelte gleichwohl weiter, weil der Arbeitsvertrag vom 20.10.1988 bezüglich der Arbeitszeit keine neue Regelung enthalten habe, greift nicht. Dem steht § 12 des Anstellungsvertrages von 1988 entgegen, wonach mündliche Nebenabreden nicht bestehen und Änderungen dieses Vertrages nur wirksam sein sollen, wenn sie schriftlich festgelegt sind. Eine Ergänzung oder Änderung dieses Vertrages hat durch ein Schriftwerk, das zugleich oder danach gefertigt worden wäre, gerade nicht stattgefunden, so daß die früheren Nebenabreden zu voraufgegangenen Verträgen rechtlich bedeutungslos geworden sind.

Der Umstand, daß die Klägerin rund zehn Jahre die Arbeitszeit jeweils von 8.00 bis 13.00 Uhr ausgeübt hat, hat nicht zu e...

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