Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Gesundheits- und Krankenpflegerin in einer psychiatrischen Einrichtung nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland

 

Leitsatz (amtlich)

Krankenpfleger in einer psychiatrischen Einrichtung des Diakonischen Werks sind entsprechend den Richtbeispielen zu den Entgeltgruppen in die Entgeltgruppe 8 AVR-DD eingruppiert.

 

Normenkette

AVR-DW-EKD § 12 Anlage 1 EG 7; AVR-DW-EKD § 12 Anlage 1 EG 8

 

Verfahrensgang

ArbG Neumünster (Entscheidung vom 30.10.2014; Aktenzeichen 4 Ca 1008 a/14)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.04.2016; Aktenzeichen 6 AZR 286/15)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 30.10.2014 - 4 Ca 1008 a/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und um Zahlung der entsprechenden Vergütung.

Die Klägerin trat am 01.10.1996 als Krankenschwester in die Dienste des Beklagten. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Dienstvertrag vom 01.10.1999 zugrunde (Anlage K 1 = Bl. 6 d. A.). Danach finden auf das Dienstverhältnis die "Arbeitsrichtlinien des diakonischen Werkes der evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-DD)" (jetzt: Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland, evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung-EWDE) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Die Klägerin arbeitet nach Änderung der Berufsbezeichnung im Jahr 2004 als Gesundheits- und Krankenpflegerin in der vom Beklagten in R. betriebenen psychiatrischen Einrichtung. Die Einrichtung wird vom Psychiatrieplan des Landes Schleswig-Holstein erfasst.

Der Beklagte hat die Klägerin ab Juli 2007der Entgeltgruppe 7 A der Anlage 1 der AVR-DD zugeordnet. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 03.12.2012 beantragt, sie in die Entgeltgruppe 8 einzugruppieren, und zwar 12 Monate rückwirkend.

Mit ihrer am 18.08.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 25.08.2014 zugestellten Klage hat die Klägerin die Vergütungsdifferenzen zwischen dem ab Juli 2007 gezahlten Grundgehalt der Entgeltgruppe 7 und der Entgeltgruppe 8 AVR-DD geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, sie erfülle die Voraussetzungen eines Richtbeispiels der Entgeltgruppe 8 A AVR-DD, da sie als Gesundheitspflegerin in einer psychiatrischen Einrichtung eingesetzt werde. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 20.06.2012 (Az. 4 AZR 438/10) stehe fest, dass in einer solchen Einrichtung beschäftigte Pflegekräfte "in der Psychiatrie" tätig und deshalb nach der Entgeltgruppe 8 A AVR-DD zu vergüten seien. Sie, die Klägerin, habe ihre Ansprüche Ende 2012 und zuvor schon im Jahr 2008 geltend gemacht.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

festzustellen, dass der beklagte Verein verpflichtet ist, die Klägerin ab 01.07.2007 nach der Entgeltgruppe 8 der Anlage 1 zu den Arbeitsrichtlinien für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind, zu vergüten.

hilfsweise

  1. festzustellen, dass der beklagte Verein verpflichtet ist, die Klägerin ab 01.07.2014 nach der Entgeltgruppe 8 der Anlage 1 zu den Arbeitsrichtlinien für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind, zu vergüten,
  2. den beklagten Verein zur Zahlung eines Betrages zur Höhe von 16.648,75 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.08.2014 kostenpflichtig zu verurteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat gemeint, die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (4 AZR 438/10) sei nicht übertragbar, denn sie habe die AVR des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburg betroffen. Das Bundesarbeitsgericht habe zudem bei seiner Auslegung der dortigen AVR wesentliche Gesichtspunkte übersehen. Allein die Tätigkeit in einer psychiatrischen Einrichtung erfülle das Richtbeispiel "Gesundheitspfleger ..., in der Psychiatrie" nicht. Maßgebend sei, dass dem Betreffenden besondere, gerade durch den Charakter der psychiatrischen Einrichtung begründete pflegerische Tätigkeiten übertragen sind. Das habe der Schlichtungsausschuss der arbeitsrechtlichen Kommission des diakonischen Werkes mit Beschluss vom 21.10.2013 klargestellt. Die Klägerin sei weder Fachpflegerin für Psychiatrie, noch nehme sie vergleichbare Aufgaben wahr. Sie erledige die normalen Aufgaben einer Gesundheits- und Krankenpflegerin.

Etwaige vor dem 01.01.2011 entstandene Ansprüche seien verjährt. Darüber hinaus seien vor Dezember 2011 entstandene Ansprüche mangels schriftlicher Geltendmachung verfallen. Schließlich habe die Klägerin die Differenzvergütung falsch berechnet.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 30.10.2014 festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.11.2013 nach der Entgeltgruppe 8 A AVR-DD zu vergüten. Den weitergehenden Feststellungsantrag hat das Arbeitsgericht als unzul...

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