Verfahrensgang

ArbG Kiel (Entscheidung vom 23.08.2000; Aktenzeichen 6 Ca 1052 d/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 31.07.2002; Aktenzeichen 7 AZR 118/01)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 23. August 2000 – 6 Ca 1052 d/00 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers krankheitsbedingt nach Bewilligung von Berufsunfähigkeitsrente mit Zustellung des Bescheides der Fürsorgestelle am 11. Juli 2000 endete oder darüber hinaus fortbestand. Der Kläger begehrt zudem Lohn aus Annahmeverzug.

Der Kläger ist 57 Jahre alt, ledig und hat ein Kind. Er war bei der Beklagten seit 1982 als Busfahrer tätig und erzielte ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 4.228,– DM brutto. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht.

Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers findet kraft betrieblicher Übung der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der A… (im Folgenden MTV) Anwendung. § 22 MTV enthält Regelungen zur Entgeltsicherung bei Leistungsminderung. § 25 MTV enthält Regelungen zur „Beendigung des Arbeitsverhältnisses”. § 25 I 2 b MTV lautet wie folgt:

„Das Arbeitsverhältnis endet außerdem,

… vor dem Ende des Monats, ab dem der Arbeitnehmer eine unbefristete Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger erhält, ohne dass es einer vorherigen Kündigung bedarf.” (Bl. 60 d. A.)

Nach § 26 MTV wäre der Kläger ordentlich unkündbar, da er mehr als 15 Jahre im Betrieb und älter als 45 Jahre ist.

Der Kläger ist in seiner Leistungsfähigkeit gemindert. Am 03.11.1990 erlitt er seinen ersten Herzinfarkt. Am 17.11.1998 erlitt er den zweiten Herzinfarkt. Aufgrund dessen war er bis zum 20.04.2000 arbeitsunfähig krank geschrieben.

Am 28.07.1999 stellte er auf Veranlassung der Krankenkasse einen Rentenantrag. Mit Bescheid vom 16.09.1999 wurde ihm mit Wirkung ab dem 17.11.1998, dem Datum seines zweiten Herzinfarktes, eine Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von 1.436,85 DM brutto bewilligt. Auf seinen Antrag vom 28.10.1999 wurde der Kläger mit Wirkung ab Antragstellung als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt (Bl. 11 d. A.).

Am 28. März 2000 wurde der Kläger vom Arbeitsmedizinischen Dienst untersucht. Unter Hinweis auf die Berufsunfähigkeitsrente wurde festgestellt, dass er als Busfahrer nicht mehr einsetzbar ist, ihm jedoch eine Tätigkeit mit leichter körperlicher Belastung zumutbar sei (Bl. 75 d. A.). Am 18.04.2000 bot der Kläger mit Wirkung ab der Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit am 20.04.2000 der Beklagten seine Arbeitskraft für alle Tätigkeiten, die nicht die Beförderung von Personen beinhalten, an. Er erklärte sich auch mit der Eingruppierung in eine niedrigere Vergütungsgruppe einverstanden.

Am 02.05.2000 beantragte die Beklagte bei der Fürsorgestelle die Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers. Die Zustimmung wurde im Juli 2000 erteilt (Bl. 86 ff. d. A.). Der Bescheid über die Erteilung der Zustimmung ging dem Kläger am 11. Juli 2000 zu.

Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 17. Juli 2000 (Bl. 85 d. A.) unter Berufung auf § 25 MTV mit, ihres Erachtens sei das Arbeitsverhältnis mit Zustellung des Bescheides der Fürsorgestelle beendet, da der Kläger Berufsunfähigkeitsrente beziehe und kein zumutbarer geeigneter anderer Arbeitsplatz für ihn im Betrieb der Beklagten frei sei.

Hiergegen wendet sich der Kläger und begehrt gleichzeitig für die Zeit ab dem Arbeitskraftangebot am 21.04.2000 bis Ende Juni 2000 die monatliche Vergütung als Busfahrer aus Annahmeverzug.

Bei der Beklagten werden unstreitig mindestens pro Busfahrer durchschnittlich 19 Überstunden pro Monat geleistet. Diese Überstunden entstehen im Wesentlichen durch Vertretungsbedarf außerhalb der 5-Tage-Woche, nicht schwerpunktmäßig durch Verlängerung der täglichen Arbeitszeit.

Unstreitig war und ist bei der Beklagten kein Arbeitsplatz frei.

Zum Zeitpunkt des Auslaufens des Arbeitsverhältnisses war in der Waschhalle der Beklagten ein Mitarbeiter tätig, der im Oktober 2000 in Rente gegangen ist. Das war auch bereits bekannt. Dieser Arbeitsplatz ist, wie die Beklagte in der Berufungsverhandlung bestätigte, nicht wiederbesetzt worden. In der Waschhalle wurden und werden seitens der Beklagten Fahrer zur Überbrückung von fahrdienstschwachen Zeiten eingesetzt. Sie füllen damit ihre Arbeitszeit auf 8 Stunden täglich auf.

Bei der Beklagten fällt in der Verwaltung die Tätigkeit der Fertigung und Überprüfung der Fahrerabrechnungen einschließlich des Zählens der kassierten Fahrgelder an. Diese Tätigkeit füllt keinen ganzen Arbeitstag aus. Sie wird von einem Mitarbeiter verrichtet, der zugleich noch als Fahrer und Tischler eingesetzt ist.

Bei der Beklagten fällt ferner die Tätigkeit von Fahrausweisprüfern an. Hiermit werden Fahrer betraut, die neben ihrer eigentlichen Tätigkeit als Busfahrer im Rahmen des Dienstes auch zu den...

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