Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilzeitarbeit - betriebliche Zusatzversorgung der Deutschen Bundespost

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 3 Buchstabe c des Versorgungstarifvertrages der DBP in der bis zum 31.03.1991 geltenden Fassung ist zumindest insoweit wegen Verstoßes gegen Art 3 Abs 1 GG nichtig, als er Teilzeitbeschäftigte von der Versicherung bei der VAP ausschließt, die nicht nur im Sinne des § 8 Abs 1 SGB IV geringfügig beschäftigt sind, aber eine arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche Wochenarbeitszeit von weniger als 18 Stunden aufweisen.

2. Wenn kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand vorliegt, ist es unerheblich, welche Kostenbelastung durch die rückwirkende Gleichbehandlung von gleichheitswidrig aus der betrieblichen Zusatzversorgung ausgeschlossenen Teilzeitbeschäftigten auf den Arbeitgeber zukommt.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZR 625/94.

 

Normenkette

BGB § 195; GG Art. 1 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 15; BeschFG 1985 Art. 1 § 6 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Entscheidung vom 21.02.1994; Aktenzeichen 1d Ca 158/94)

 

Nachgehend

BAG (Entscheidung vom 07.03.1995; Aktenzeichen 3 AZR 625/94 Urteil: Zurückweisung)

BAG (Urteil vom 07.03.1995; Aktenzeichen 3 AZR 625/94)

 

Fundstellen

ZTR 1994, 383 (LT1-2)

Bibliothek, BAG (LT1-2)

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