Entscheidungsstichwort (Thema)

Tariflohnerhöhung und übertarifliche Bezahlung

 

Leitsatz (redaktionell)

Es bleibt auch dann bei dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß eine Tariflohnerhöhung mangels entgegenstehender einzelvertraglicher Abrede zur entsprechenden Verringerung übertariflicher Lohnbestandteile führt, wenn die Tariflohnerhöhung teilweise einen Lohnausgleich für die Arbeitszeitverkürzung auf 38,5 Stunden pro Woche darstellen soll.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt - 5 AZR 172/87

 

Normenkette

TVG § 4 Fassung 1969-08-25

 

Verfahrensgang

ArbG Neumünster (Entscheidung vom 30.07.1986; Aktenzeichen 3 Ca 1112/85)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.11.1988; Aktenzeichen 5 AZR 172/87)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI444811

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