Entscheidungsstichwort (Thema)
Tariflohnerhöhung und übertarifliche Bezahlung
Leitsatz (redaktionell)
Es bleibt auch dann bei dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß eine Tariflohnerhöhung mangels entgegenstehender einzelvertraglicher Abrede zur entsprechenden Verringerung übertariflicher Lohnbestandteile führt, wenn die Tariflohnerhöhung teilweise einen Lohnausgleich für die Arbeitszeitverkürzung auf 38,5 Stunden pro Woche darstellen soll.
Orientierungssatz
Revision eingelegt - 5 AZR 172/87
Normenkette
TVG § 4 Fassung 1969-08-25
Verfahrensgang
ArbG Neumünster (Entscheidung vom 30.07.1986; Aktenzeichen 3 Ca 1112/85) |
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI444811 |
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