Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Urteil vom 13.07.2000; Aktenzeichen 2 Ca 3630 b/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.01.2003; Aktenzeichen 2 AZR 609/01)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 13.07.2000 – 2 Ca 3630 b/99 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses, insbesondere darüber ob auf das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden ist.

Die am 09.09.1944 geborene Klägerin, eine Diplomsozialarbeiterin, die verheiratet ist und zwei Kinder hat, trat am 1. Januar 1995 als Diplomsozialarbeiterin in die Dienste des beklagten Vereins ein. Gemäß § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages (Abl. Bl. 4/5 d.A.) gelten für das Arbeitsverhältnis die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes” (AVR) in der zur Zeit des Vertragsabschlusses in der „Caritas-Korrespondenz” veröffentlichten und im Amtsblatt des Ortsbistums in Kraft gesetzten Fassung.

Die Klägerin war zuvor seit 1. Oktober 1982 beim S. K. F. in Bersenbrück und vom 1. Mai 1986 bis 31. Dezember 1994 für den Ortsverein S. K. F. in Hamburg-Altona tätig.

Der Beklagte ist ein eingetragener Verein mit weniger als 5 Mitarbeitern. Nach § 2 Abs. 1 seiner Satzung ist er eine juristisch selbständige Ortsgruppe des nicht eingetragenen Gesamtvereins „S. K. F”. Gemäß § 2 Abs. 2 sind seine ordentlichen Mitglieder zugleich Mitglieder des Gesamtvereins, wobei gemäß § 2 Abs. 3 seiner Satzung die Ortsgruppe die Rechte und Pflichten anerkennt, die sich aus der Mitgliedschaft ihrer Mitglieder im Gesamtverein ergeben.

Der „S. K. F.” ist nach der Präambel zu seiner Satzung eine Vereinigung Katholischer Frauen, die sich als Frauen- und Fachverband der Hilfe für sozial gefährdete Kinder, Jugendliche, Frauen und deren Familien widmet. Der Verein beruht auf den Prinzipien der Ehrenamtlichkeit und des Zusammenwirkens von hauptamtlich und ehrenamtlich für den Verein Tätigen. Er erfüllt seine laienapostolische Aufgabe in Kirche, Staat und Gesellschaft im Sinne christlicher Caritas und der katholischen Lehre. Nach I. (Stellung und Organisation) § 1 der Satzung umfasst der Gesamtverein „S. K. F.” die in Deutschland bestehenden Ortsgruppen, den „S. K. F.- Zentrale e.V.”, den „S. K. F.-Landesstelle Bayern e.V.” sowie die in den Diözesen und über Diözesan gebildeten Zusammenschlüsse der Ortsgruppen des „S. K. F.”, gleich welche Rechtsform, mit ihren Einrichtungen. Nach § 16 in der Satzung können neue Ortsgruppen nur im Einvernehmen mit dem Zentralvorstand oder in seinem Auftrag gegründet werden. Die Ortsgruppen verpflichten sich gegenüber dem Gesamtverein zur rechtzeitigen Beratung und Absprache mit dem Zentralvorstand bei Fragen von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung für Orts-, Diözesan- und Bundesebene. Nach § 17 der Satzung verpflichten sich die Ortsgruppen gegenüber dem Gesamtverein

  1. den Namen „S. K. F.” zu führen,
  2. gleiche Stempel zu benutzen, die ausschließlich von der Zentrale bezogen werden müssen,
  3. der Zentrale jährlich einen Arbeitsbericht vorzulegen,
  4. jährlich eine Abgabe aus den Finanzmitteln der offenen Arbeit einerseits und der Heime andererseits an den „S. K. F. – Zentrale e.V.”, Dortmund zu entrichten.

Wegen des weiteren Inhalts der Satzung des Gesamtvereins wird im übrigen auf Bl. 52-57 d.A. Bezug genommen.

In der Erzdiözese Hamburg existieren acht Ortsgruppen des S. K. F., davon drei in Schleswig-Holstein und zwar in Elmshorn, Eutin und Kiel. Die Diözesanreferentin für das Arbeitsfeld Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung mit dem Zuständigkeitsbereich für den S. K. F. e.V. im Erzbistum Hamburg hat einen umfassenden Informations-, Beratungs-, Fortbildungs- und Begleitungsauftrag in fach- und verbandspolitischen Fragen. Sie hat die Vorstände der Ortsvereine und deren haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu beraten, zu unterstützen, zu informieren, weiterhin bei Satzungs- und Strukturfragen, personellen Angelegenheiten und Leitungsaufgaben Hilfestellung zu geben und die Zusammenarbeit von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu fördern und zu entwickeln; wegen der einzelnen Aufgaben dieser Diözesanreferentin wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichte Aufstellung (Bl. 63-76 d.A.).

Die Ortsvereine, so auch der beklagte Verein, nehmen Einstellungen und Entlassungen eigenständig vor. Sie schließen die Arbeitsverträge mit ihren Mitarbeitern ab und sprechen auch Kündigungen aus.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Der beklagte Verein sei Teil eines gemeinsamen Betriebes unter dem Dach des Gesamtvereins „S. K. F.”. Dieser bilde zusammen mit den übrigen Ortsgruppen des Sozialdienstes einen gemeinsamen Betrieb. Aufgrund der Regelungen in der Satzung der Ortsgruppen und in der Satzung des Gesamtvereins sei von einem einheitlichen Leitungsapparat auszugehen. Dafür sprächen auch mehrere äußere Umstände, nämlich d...

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