Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltfortzahlung - tarifliche Ausschlußfrist

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung in einem Tarifvertrag eigenständig geregelt, unterliegt er der tariflichen Ausschlußfrist.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 430/00.

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.01.2002; Aktenzeichen 5 AZR 430/00)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 03.02.2000 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 3.029,10 DM.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Anspruch auf Entgeltfortzahlung der Klägerin, falls er für die Zeit vom 27.05. bis 10.06.1999 in Höhe von 3.029,10 DM brutto gegen den Beklagten entstanden ist, durch Ablauf der tariflichen Ausschlussfrist nach § 14 Nr. 1 des Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe des Landes Schleswig-Holstein vom 15.04.1994 (MTV) verfallen ist .

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 3.029,10 nebst 10 % Zinsen p. a.

hierauf seit dem 10.06.1999 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 03.02.2000 nebst dessen Verweisungen Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat das Zahlungsbegehren der Klägerin mit der Begründung abgewiesen, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch der Klägerin, falls er dem Grunde nach gegeben sei, nach § 14 Nr. 1 MTV verfallen sei.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und begründet.

Sie trägt vor:

Der Entgeltfortzahlungsanspruch sei nicht durch Ablauf der dreimonatigen tariflichen Ausschlussfrist verfallen. Abzustellen sei vorliegend auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage, denn die später erhobene Zahlungsklage sei in dem selben Prozess geltend gemacht worden. Weder das Gericht noch der Beklagte seien auf den Gedanken verfallen, dass wegen der Klagumstellung ein neuer Gütetermin hätte stattfinden müssen. Für eine materielle Trennung des Prozesses in zwei Abschnitte, nämlich den Zustand vor und nach der Klagänderung, seien sachliche Gründe nicht gegeben. Im übrigen unterliege der Entgeltfortzahlungsanspruch als gesetzlicher Anspruch nicht der tariflichen Ausschlussfrist. Die in § 12 EFZG geregelte Unabdingbarkeit beziehe sich nicht nur auf die Entstehung des Anspruchs, sondern auf den entstandenen Anspruch selbst.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an

die Klägerin 3.029,10 DM nebst 10 % Zinsen p. a. hierauf seit dem 10. Juni

1999 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor:

Der Zahlungsanspruch sei, egal ob er dem Grunde nach gegeben sei, auf jeden Fall nach § 14 Nr. 1 MTV verfallen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszuge wird auf den Inhalt der vorbereitend gewechselten Schriftsätze verwiesen. Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Mit dem angefochtenen Urteil ist die Berufungskammer der Auffassung, dass die Klägerin aus der Zeit vom 27.05. bis 10.06.1999 keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 3.029,10 DM brutto gegen den Beklagten hat. Die Einwendungen der Klägerin im Berufungsverfahren sind nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu rechtfertigen.

Ob ein Entgeltfortzahlungsanspruch der Klägerin entstanden ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist er gemäß § 14 Nr. 1 MTV durch Ablauf der dreimonatigen Ausschlussfrist seit dem 01.10.1999 verfallen. Dahingestellt bleiben kann daher die Behauptung des Beklagten, dass die Klägerin ihrerseits das Arbeitsverhältnis am 01.05.1999 gekündigt habe. Die insoweit beantragte Vernehmung der Klägerin als Partei brauchte daher nicht zu erfolgen, ebenfalls nicht die Vernehmung der Zeugen Frau K... sowie Frau G..., die der Beklagte zum Beweis für seine Behauptung benannt hat, dass die Klägerin der vielen Arbeit in der Eröffnungsphase nicht gewachsen gewesen sei (Frau K...) und er seiner damaligen Schreibkraft Frau G... den Auftrag gegeben habe, der Klägerin die von dieser ausgesprochene Kündigung zu bestätigen.

In § 14 ist u. a. bestimmt:

1. Forderungen aus angeblich falscher Tarifeinstufung, unzutreffender

Entlohnung und auf Bezahlung von Überstunden und Zuschlägen erlöschen,

wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht

werden. Alle übrigen Ansprüche erlöschen drei Monate nach dem Ausscheiden

aus dem Betrieb.

Die Geltendmachung muss während oben genannter Fristen gerichtlich

erfolgen.

Ist für die Geltendmachung einer Forderung eine besondere Form nicht vorgeschrieben, so ist die Erhebung der Kündigungsschutzklage zur fristgerechten Geltendmachung auch der Zahlungsansprüche ausreichend. Verlangt der Tarifvertrag gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche innerhalb bestimmte...

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