Entscheidungsstichwort (Thema)

Tariferhöhung – Verhältnis arbeitsvertraglicher Inbezugnahme eines Tarifvertrages mit jeweiliger Urteilsklausel zur KODA-Regelung. Auslegung eines Arbeitsvertrages bzgl. des Verhältnisses einer Inbezugnahme eines Tarifvertrages (BAT) zur abweichenden Regelung eines KODA-Beschlusses. KODA-Beschluss und Arbeitsvertrag. Arbeitsvertrag – Auslegung bei konkurrierenden Regelungen

 

Normenkette

BGB §§ 613a, 611

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Urteil vom 14.12.1999; Aktenzeichen 5 Ca 2191 a/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.11.2002; Aktenzeichen 4 AZR 73/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Erzbistums H. hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 14. Dezember 1999 – ö. D. 5 Ca 2191 a/99 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gegen das Urteil wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist in der psychologischen Beratungsstelle Kiel des beklagten Erzbistums H. als Teilzeit-Bürokraft beschäftigt. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin eine BAT-Tariflohnerhöhung von 1,5% für das Jahr 1998 bereits ab 1. Januar 1998, so ist die Ansicht der Klägerin, oder aufgrund der Beschlüsse der KODA Nord-Ost ab 1. Juni 1998, so die Auffassung des Erzbistums H., zu fordern berechtigt ist.

Die Einstellung der Klägerin erfolgte durch das Bistum O. auf der Grundlage des Dienstvertrages vom 21. Juli 1986. In § 4 Dienstvertrag ist vereinbart:

„Vergütung, Krankenbezüge, Beihilfen bei Geburts-, Krankheits- und Todesfällen, Unterstützungen, Urlaub und Arbeitsbefreiung richten sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 in der jeweils gültigen Fassung.

Die Versicherung zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne des § 46 BAT erfolgt bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands.

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 20 Stunden. Entsprechend dieser vereinbarten Arbeitszeit wird die anteilige Vergütung, gemessen an der Vergütung eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers, gezahlt …”.

§ 9 Dienstvertrag „Besondere Vereinbarungen” enthält einen Hinweis auf die auf der Rückseite des Dienstvertrages getroffene weitere Regelung, die bestimmt:

„Die unter Mitwirkung der Regional-KODA O. N. vom Bischof von O. in Kraft gesetzten Regelungen sind in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil des Dienstvertrages.”

Das beklagte Erzbistum H. ist nach dem Vertrag über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz H. von 1994 mit Wirkung zum 7. Januar 1995 in die Dienstverhältnisse des Bistums O. hinsichtlich der Mitarbeiter eingetreten, deren Dienstsitz im Gebiet des Erzbistums von H. liegt. Das war der Klägerin zuvor am 15. Dezember 1994 durch das Schreiben des bischöflichen Generalvikariats O. angekündigt worden. Die Klägerin und die Beklagte haben danach Änderungen des Dienstvertrages durch Änderungsverträge vom 25. Juli 1995 und 4. Oktober 1995 – jeweils in Bezug auf den Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit – vereinbart. Der Erzbischof von H. hat zum 1. Januar 1997 festgelegt, dass der arbeitsrechtliche sogenannte Dritte Weg im Erzbistum H. über die Regional-KODA (Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts) Nord-Ost realisiert wird und damit die bisherige Zuständigkeit der Regional-KODA O. N. außer Kraft gesetzt wird. Zugleich ordnete er an, dass die bisher gewählten Mitarbeitervertreter der KODA bis zum Ende der Amtszeit die Mitarbeiter des gesamten Erzbistums vertreten. Zuvor waren neue arbeitsvertragliche Regelungen im Erzbistum H. ab 1995 unterschiedlich nach den bisherigen Bistumszugehörigkeiten umgesetzt: Im Bistumsteil Mecklenburg gemäß der seit 1994 bestehenden Regional-KODA Ost, die Bezugnahmen auf Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritas Verbandes, im Westteil des Erzbistums H. gemäß der Regional-KODA O. N., wonach BAT-Änderungen umgesetzt wurden, wenn in der KODA nichts anderes beschlossen wurde. Die Aufgabe der Kommission ist die ständige Mitwirkung bei der Aufstellung von Normen, welche Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen für die in § 3 Abs. 1 der Ordnung zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch eine Kommission für den Bereich der (Erz-)Bistümer Berlin, Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz, H. und Magdeburg (KODA-Ordnung für die Region Nord-Ost) genannten Bereiche regeln. Die Kommission fasst gem. § 10 KODA-Ordnung die Beschlüsse mindestens mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtzahl ihrer Mitglieder; die Beschlüsse werden über die Generalvikare dem jeweiligen Ortsbischof übermittelt und vom jeweiligen Ortsbischof in Kraft gesetzt und im Amtsblatt des Erzbistums veröffentlicht. Im Kirchlichen Amtsblatt für die Erzdiözese H. (im Folgenden: Kirchliches Amtsblatt) vom 15. Oktober 1998 ist der Beschluss der Regional-KODA Nord-Ost vom 18. Juni 1998, dass eine dem BAT entsprechende Gehaltserhöhung von 1,5 % erst ab 1. Juni 1998 erfolgt, veröffentlicht worden. § 3 KODA Nord bestimmt unter der Überschrift „Zuständigkeitsbereich”, dass die Kom...

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