Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 169,70 brutto zuzüglich 4 % Zinsen auf den sich aus einem Teilbetrag von DM 29,89 brutto ergebenden Nettobetrag für die Zeit vom 01.01. bis 31.01.1998, auf den sich aus einem Teilbetrag von DM 59,78 brutto ergebenden Nettobetrag für die Zeit vom 01.02. bis 28.02.1998, auf den sich aus einem Teilbetrag von DM 89,67 brutto ergebenden Nettobetrag für die Zeit vom 01.03. bis 31.03.1998, auf den sich aus einem Teilbetrag von DM 119,56 brutto ergebenden Nettobetrag für die Zeit vom 01.04. bis 30.04.1998, auf den sich aus einem Teilbetrag von DM 149,45 brutto ergebenden Nettobetrag für die Zeit vom 01.05.1998 bis 30.06.1999 und auf den sich aus DM 169,70 brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 01.07.1999 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, daß sich die Vergütung der Klägerin ausschließlich nach den Regelungen des Bundesangestelltentarifvertrages richtet und der Beklagte für den Fall, daß die Tarifvertragsparteien im öffentlichen Dienst eine Lohnerhöhung vereinbaren, diese auch uneingeschränkt der Klägerin zu gewähren hat. Etwaige anderslautende Beschlüsse der KODA Nord-Ost zur Umsetzung der Tariflohnerhöhung des öffentlichen Dienstes berühren die Vergütungsansprüche der Klägerin nicht.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 680,00 festgesetzt.

5. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten rückwirkend Tariflohnerhöhung für die Zeit von Januar bis Mai 1998. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte befugt war, die BAT-Tariferhöhung von 1,5 % für 1998 der Klägerin erst zeitlich fünf Monate verschoben zu gewähren.

Die 58-jährige Klägerin ist seit dem 18.08.1986 als Büroangestellte in der psychologischen Beratungsstelle in Kiel – zuletzt – teilzeitbeschäftigt, 19,25 Stunden/Woche. Ihr durchschnittlicher Monatsverdienst beträgt DM 1.998,77 brutto. In §§ 4 und 9 des zugrunde liegenden Dienstvertrages, der noch mit dem Bistum Osnabrück abgeschlossen wurde, ist u. a. folgendes geregelt:

„§ 4 Vergütung etc.

Vergütung, Krankenbezüge, Beihilfen bei Geburts-, Krankheits- und Todesfällen, Unterstützungen, Urlaub und Arbeitsbefreiung richten sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 9 Besondere Vereinbarungen

… Bei Bewährung erfolgt nach einjähriger Tätigkeit die Vergütung nach BAT VII.

* siehe Rückseite:

Die unter Mitwirkung der Regional-KODA Osnabrück/Vechta vom Bischof von Osnabrück in Kraft gesetzten Regelungen sind in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil des Dienstvertrages.”

Gemäß Art. 11 Abs. 2 des Staatsvertrages über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg vom 22.09.1994 tritt das Erzbistum Hamburg mit Wirkung vom 07.01.1995 in die Dienstverhältnisse des Bistums Osnabrück hinsichtlich der Mitarbeiter ein, deren Dienstsitz im Gebiet des beklagten Erzbistums liegt. Dies traf auch für die Klägerin zu, die ununterbrochen in Kiel, d. h. im Gebiet des Erzbistums Hamburg, tätig war. Mit Schreiben vom 15.12.1994 zeigte das Bischöfliche Generalvikariat Osnabrück diesen Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin an (Bl. 20 f. d.GA.). Nach Art. 11 Abs. 1 des Staatsvertrages gelten das Diözesanrecht des Bistums Osnabrück sowie das Recht des Bischöflichen Amtes Schwerin auch mit Wirkung für den staatlichen Rechtskreis bis zu einer Neuordnung durch das Erzbistum Hamburg fort. Der Erzbischof von Hamburg hat mit Wirkung zum 01.01.1997 eine „Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechtes” für die Region Nord-Ost, wozu fünf weitere Bistümer außerhalb des Erzbistums gehören, unter gleichzeitiger Außerkraftsetzung der Regional-KODA Osnabrück/Vechta für das beklagte Erzbistum Hamburg in Kraft gesetzt (Bl. 22–26, 87 d.GA., im folgendem: Regioal-KODA Nord-Ost). Hiernach beschließt eine aus Vertretern der Dienstgeber und der Mitarbeiter bestehende, paritätisch besetzte Kommission „Normen, welche Inhalt, Abschluß und Beendigung von Arbeitsverhältnissen” von kirchlichen Anstellungsträgern regeln, § 2 Abs. 1 KODA-Ordnung.

Bis einschließlich 1997 erhielt die Klägerin jeweils vorbehaltlos zeitgleich die für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vereinbarten Tariferhöhung. Der Tarifvertrag Nr. 32 vom 05.05.1998 zum BAT sieht ab dem 01.01.1998 eine Gehaltserhöhung von 1,5 % vor. Das Bistum Osnabrück nahm nach entsprechendem Beschluß der zuständigen Regional-KODA die Vergütungserhöhung zeitgleich vor. Die Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes gab die Vergütungserhöhung ihren Mitarbeitern ebenfalls zeitgleich weiter. Demgegenüber beschloß die für die Klägerin zuständige Kommission der Regional-KODA Nord-Ost am 06.08.1998, zwar die BAT-Tariflohnerhöhung von 1,5 % zu übernehmen, diese aber nicht zum 01.01.1998, sondern erst zum 01.06.1998 umzusetzen. Diesen KODA-Beschluß setzte der Erzbischof am 28.09.1998 durch Veröffentlichung in Kraft.

Mit Schreiben vom 22.06.1998 forderte die Klägerin den B...

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