Entscheidungsstichwort (Thema)

Mobbing. Persönlichkeitsverletzung. Darlegungslast. wertender Vortrag. Rentenbescheid. Präjudiz. Mobbing am Arbeitsplatz. Zusammenfassung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Darlegungs- und Beweislast in Mobbing-Fällen trägt der Arbeitnehmer (mit BAG vom 16.05.2007 – 8 AZR 709/06).

Pauschaler und wertender Vortrag mit Worten wie z.B. „gängeln”, „beschimpft”, oder „verbalen Übergriffen, Beleidigungen und massiven Drohungen” ist nicht ausreichend.

 

Normenkette

BGB § 823; BAT § 70

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Urteil vom 24.04.2008; Aktenzeichen ö.D. 5 Ca 2291 b/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 24.04.2008 – 5 Ca 2291 b/07 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld sowie auf die Feststellung des Bestehens eines Schadensersatzanspruches wegen Mobbingverhaltens eines Vorgesetzten.

Der Kläger ist am … 1957 geboren, mithin 51 Jahre alt, verheiratet und hat zwei Kinder. Er ist zu 60 % schwerbehindert und erhält eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von 770,00 EUR monatlich. Er war vom 01.04.1992 bis zum 31.12.2003 bei dem beklagten Land als Sachbearbeiter im Bereich Arbeitsschutz, zuletzt im Landesamt für Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz tätig. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers fand der BAT Anwendung. Im Juni 2003 befand sich der Kläger in ärztlicher Behandlung bei dem Arzt für Psychiatrie Herrn G. T. (vgl. Schreiben des Arztes, Bl. 156 f. der beigezogenen Akte gleichen Rubrums, Arbeitsgericht Kiel Az.:4 Ca 2194 b/03 / LAG Schleswig-Holstein 3 Sa 236/04). Der Kläger gab an, am Arbeitsplatz gemobbt zu werden.

Mit Datum vom 30.07.2003 wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers ordentlich zum 31.12.2003 gekündigt. Der Kläger wurde umgehend freigestellt. Mit Urteil vom 21.04.2004 obsiegte er erstinstanzlich im Wesentlichen unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten. Der vorgeworfene Verstoß gegen eine Dienstanweisung war als nicht schwerwiegend genug eingeordnet worden, das langjährige Arbeitsverhältnis zu beenden. Im Berufungsverfahren wurden vom Prozessbevollmächtigten des beklagten Landes mit Schriftsatz vom 16.07.2004 Beiträge aus einem Internetforum betreffend das Kündigungsschutzverfahren des Klägers zur Akte gereicht. Es wurde ein Auflösungsantrag von der Arbeitgeberin gestellt. Zweitinstanzlich wurde sodann mit Urteil vom 29.09.2004 die Unwirksamkeit der Kündigung bestätigt und das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2003 gegen Zahlung einer Abfindung von 20.000,00 EUR aufgelöst. Bereits in diesem gerichtlichen Vorverfahren hat der Kläger sich darauf berufen, dass er von dem beklagten Land gemobbt werde.

In einem ärztlichen Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. H. vom 24.05.2007 heißt es, der Kläger habe bis heute „die Mobbingsituation nicht adäquat verkraftet.” Er leide unter einem posttraumatischen Belastungssyndrom, deutlicher Depressivität, einer Somatisierung und Parasuizidalität (Bl. 33 d. A.). Mit Datum vom 28.12.2007 hat der Kläger das vorliegende Verfahren auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie auf Feststellung des Bestehens eines Schadensersatzanspruches aufgrund eines Mobbingverhaltens seines ehemaligen Dienstvorgesetzen Herrn Dr. F. E. eingeleitet.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das ist im Wesentlichen mit der Begründung geschehen, sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land seien verjährt. Auch habe der Kläger die Ausschlussfrist des § 70 BAT nicht eingehalten. Hinsichtlich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, der Anträge sowie der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 24.04.2008 verwiesen.

Gegen diese dem Kläger am 02.05.2008 zugestellte Entscheidung legte er am 02.06.2008 Berufung ein, die nach Fristverlängerung bis zum 04.08.2008 am 01.08.2008 begründet wurde.

Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Die Ansprüche seien nicht verjährt. Die letzte Mobbinghandlung datiere aus 2004. Sie sei konkret im Kündigungsrechtsstreit erfolgt. So seien im Rahmen des Berufungsverfahrens mit Schriftsatz der Gegenseite vom 27.07.2004 wider besseres Wissens ihm, dem Kläger, Forumbeiträge Dritter aus dem Internet zugeschrieben worden. Durch das Kündigungsschutzverfahren, das erst im Herbst 2004 geendet hat, sei das Arbeitsverhältnis virtuell bis in das Jahr 2004 hinein fortgeführt worden. Deshalb könne nicht auf das rechtliche Beendigungsdatum 31.12.2003 abgestellt werden. Außerdem habe sein damaliger Prozessbevollmächtigter bereits mit Schreiben vom 12.04.2004 Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche dem Grunde nach geltend gemacht und damit die Ausschlussfrist gewahrt. Er, der Kläger, sei während seines Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land massiven Mobbinghandlungen seines Vorgesetzten Dr. F. E. ausgesetzt gewesen. Dies ergebe sich bereits aus der Akte des ...

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