Entscheidungsstichwort (Thema)

Sicherheitszulage. Schreibkraft. Angestellte. Teilzeit. Schleswig-Holstein

 

Leitsatz (amtlich)

Ein als Teilzeitkraft im öffentlichen Dienste des Landes Schleswig-Holstein beschäftigter Arbeitnehmer kann die Sicherheitszulage des § 3 TV Sicherheitszulage nur zeitanteilig und nicht in voller Höhe beanspruchen, denn die Sicherheitszulage ist Arbeitsentgelt und wird weder in ihrer Gesamtheit noch überwiegend als Ausgleich der vom Kläger herausgestellten Belastungen einer Schreibkraft in einem Sicherheitsbereich des beklagten Landes gewährt,

 

Normenkette

TV Sicherheitszulage § 3

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Urteil vom 19.12.1997; Aktenzeichen 4d Ca 3036/95 ö.D.)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 19. Dezember 1997 – 4d Ca 3036/95 ö. D. – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin als Teilzeitkraft die tarifliche Sicherheitszulage zeitanteilig oder in voller Höhe zusteht.

Wegen des Sach- und Streitstands, wie er in erster Instanz vorgelegen hat, wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz auf den Inhalt ihrer während der Berufung gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist dem Werte des Beschwerdegegenstandes nach statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden.

Die Berufung ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet und daher zurückzuweisen gewesen. Insoweit wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen: Der Angriff gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts geht fehl. Die Berufung verkennt, daß das Urteil des Arbeitsgerichts auf dem Boden der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts steht. Die einschlägige Entscheidung vom 11.12.1996 (BAG 10 AZR 359/96) ist vom Arbeitsgericht umfassend beachtet und gewürdigt worden.

Die Sicherheitszulage ist Arbeitsentgelt und wird weder in ihrer Gesamtheit noch überwiegend als Ausgleich der von der Klägerin herausgestellten besonderen Belastungen gewährt. Das folgt daraus:

Der Zweck einer der Leistung ergibt sich aus den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen, Ausschließungs- und Kürzungsregelungen (BAG im Urteil vom 24.03.1993 – 10 AZR 160/92 – in AP Nr. 152 zu § 611 BGB „Gratifikation”; BAG Urteil vom 11.12.1996 – 10 AZR 359/96 – unter II. 2 b der Entscheidungsgründe). Die Bezeichnung der Zulage als „Sicherheitszulage” und die dazu führende Motivation ist demgegenüber unerheblich. a) Die Zulage wird in Abhängigkeit von der Vergütungsgruppe gewährt. Handelte es sich lediglich um eine Erschwerniszulage, wäre diese Differenzierung unverständlich, die Zulage wäre vielmehr unabhängig von der Vergütungsgruppe in gleicher Höhe zu gewähren. b) Die Zulage wird nur für die Zeiträume gezahlt, in denen dem Angestellten Ansprüche auf Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen. Die von der Klägerin vorgetragenen Beschwernisse halten aber auch in solchen Zeiten an, in denen derartige Leistungen nicht gewährt werden, wie im Falle des unbezahlten Sonderurlaubs oder der Überschreitung der Krankheitsdauer über den Zeitraum, für den Kranken Vergütung gewährt wird. Daher trägt die Zulage den beklagten Beschwernissen nicht Rechnung. c) Der Entgeltcharakter wird im besonderen Maße durch § 3 TV Sicherheitszulage bestätigt. § 3 TV Sicherheitszulage bestimmt die partielle Verrechnung von Überstundenvergütung, Vergütung für den Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie Zulagen für Wechselschicht- und Schichtarbeit mit der Sicherheitszulage. Eine derartige Verrechnung macht deutlich, daß die Zulage Entgeltcharakter hat. Sollte sie als Ausgleich für die besondere Belastung, die mit den Tätigkeiten im Sicherheitsdienst vorhanden sind, gewährt werden, wäre die Verrechnung unverständlich, die Zulage müßte vielmehr unabhängig von den zur Verrechnung gestellten Vergütungen gewährt werden. d) Daß durch die Zulage auch die mit dem Dienst bei Sicherheitsbehörden allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten werden, belegt ebenfalls § 3 TV Sicherheitszulage. Denn wie auch in anderen

Dienststellen des Bundes gehören zu den „allgemein verbundenen Erschwernissen und Aufwendungen” solche der Tätigkeit zu verschiedenen ungünstigen Arbeitszeiten, bezüglich derer § 3 TV Sicherheitszulage allerdings eine Verrechnung vorsieht.

Die besonderen Erschwernisse, die die Klägerin darlegt, daß bei Unfällen auf Dienstreisen dienstliche Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich gemacht werden, der Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht, die Aussage nur nach Maßgabe der Aussagegenehmigung, treffen jeden Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, mehr oder wenig stark entsprechend seiner Funktion. Sicherlich sind besondere Geheimhaltungsvorschriften zu beachten. Zur besonderen Verschwiegenheit sind aber auch andere Berufe im öffentlichen Dien...

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