Verfahrensgang

ArbG Neumünster (Urteil vom 14.12.2000; Aktenzeichen 2 Ca 1663 a/00)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 14.12.2000 – 2 Ca 1663 a/00 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses.

Die am ….1951 geborene Klägerin ist seit dem 1. Juli 1967 aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 04.07.1967 (Abl. Bl. 3/4 d.A.) bei der Beklagten als Raumpflegerin zu einem Bruttogehalt in Höhe von zuletzt DM 3.269,00 tätig. Gemäß Ziffer 6) gelten für das Beschäftigungsverhältnis die jeweils für die Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein maßgebenden Tarifverträge als zwischen den Vertragsparteien unmittelbar vereinbart, soweit sie für die R. Bad B. GmbH anwendbar sind. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet entweder der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) oder der Manteltarifvertrag (MTArb) Anwendung. In beiden Tarifwerken ist die ordentliche Kündigung nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren nach Vollendung des 40. Lebensjahres ausgeschlossen.

Die Beklagte betreibt eine Klinik in B. Gesellschafter der Beklagten sind die Landesversicherungsanstalten, die AOK-Landesverbände der Länder Schleswig-Holstein und Hamburg sowie die Stadt Bad Bramstedt.

Nach Anhörung des Betriebsrates mit Schreiben vom 20. September 2000 hat die Beklagte mit Schreiben vom 28. September 2000 das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2001 gekündigt; wegen des Inhalts des Kündigungsschreibens wird auf die Abl. Bl. 6 d.A. Bezug genommen.

Der Kündigung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Aufgrund eines Gutachtens der B. haben die Gesellschafter beschlossen, die bisher von der Beklagten betriebenen Reinigungs-, Küchen- und Servierbereiche sowie die Diätabteilung und die Ernährungsberatung zum 31. März 2001 stillzulegen und spätestens zum 1. April 2001 sämtliche Dienstleistungen in den genannten Bereichen an die Firma G. (Gesellschaft … mbH) zu übertragen (im nachfolgenden Service-GmbH). Die Service-GmbH ist durch Gesellschaftsvertrag vom 16. Januar 2001 gegründet worden (Abl. Bl 129 – 144 d.A.). Gegenstand des Unternehmens ist gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages

(1) die Durchführung von Dienstleistungstätigkeiten für die Klinik B. wie folgt:

  1. Reinigungstätigkeiten aller Art sowie der Tätigkeit des klinischen Hauspersonals (ibs. Stationshilfen o.ä.) der allgemeinen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten (ibs. Etagenhilfen), des Hol- und Bringdienstes, des Transportdienstes der Wäscherei und Wäscheversorgung;
  2. Speisen- und Getränkeversorgung einschließlich der damit verbundenen Nebenleistungen und Transportdienste;
  3. Erbringung von Facilitiy-Management-Dienstleistungen, d.h. die Organisation, Koordination und Erbringung von Dienstleistungen, die für die Erhaltung und Nutzung von Grundstücken nebst darauf stehenden Gebäuden und ihren Räumlichkeiten sowie den zugehörigen Maschinen und Anlagen zweckdienlich sind.

sowie sonstigen Dienstleistungen im nicht medizinischen Bereich.

Die Beklagte hat 51 %, die Firma Z. 49 % der Gesellschaftsanteile übernommen. Gemäß § 5 des Gesellschaftsvertrages ist festgelegt, dass der oder die Geschäftsführer der Service-GmbH jeweils aus der Leitung der Klinik B. GmbH stammen. Die Geschäftsführung der Service-GmbH bedarf für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen, der vorhergehenden Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss. Hierzu zählt u. a. der Abschluss von Reinigungs- sowie Cateringverträgen, sofern das sich hieraus jeweils für die Gesellschaft ergebende Vergütungsvolumen Euro 5.000,– pro Kalendermonat übersteigt (§ 7 Abs. 4 Satz 2 lit. f). Die Geschäftsführer der Service-GmbH sind verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Gesellschafter zu führen (§ 7 Abs. 2 Gesellschaftsvertrag).; wegen des weiteren Inhalts des Gesellschaftsvertrages wird auf Bl. 129 – 143 d. A. Bezug genommen.

Die Service-GmbH ist am 11. April 2001 in das Handelsregister des Amtsgerichts Bad Bramstedt eingetragen worden.

Die Beklagte hat sodann mit der Service-GmbH unter dem 26. März 2001 einen Werkvertrag wegen der Reinigung der Klinik (Abl. Bl. 106 – 114 d.A.) und je einen weiteren Vertrag betreffs Dienstleistung Küchenbereich einschließlich der Diätabteilung und der Abteilung Ernährungsberatung abgeschlossen (Abl. Bl. 115- 124 d. A.).

Gemäß § 4 Abs. 2 des Reinigungswerkvertrages ist der Auftraggeber (die Beklagte) berechtigt, die vom Auftragnehmer bei der Reinigung arbeitenden Kräfte jederzeit auf ihre fachliche und persönliche Eignung hin zu überprüfen. In dem Vertrag über die Küchenleistungen ist vereinbart, dass die Service-GmbH die Küche ausschließlich unter Nutzung der in den Räumlichkeiten der Beklagten eingerichteten Küche mit sämtlichen Inventar betreibt. Die Beklagte stellt der Service-GmbH alle zum Betrieb der Küche und zur Durchführung der Verpflegungsaufgaben erforderlichen Küchen- und sonstigen Wirt...

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