Verfahrensgang

ArbG Neumünster (Urteil vom 14.12.2000; Aktenzeichen 2 Ca 1610 a/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.09.2002; Aktenzeichen 2 AZR 636/01)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 14.12.2000 – 2 Ca 1610 a/00 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin ist seit dem 1. September 1988 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Küchenhilfe zu einem Bruttogehalt in Höhe von zuletzt durchschnittlich 1.890,00 DM tätig.

Die Beklagte betreibt eine Klinik in B. Gesellschafter der Beklagten sind die Landesversicherungsanstalten, die AOK-Landesverbände der Länder Schleswig-Holstein und Hamburg sowie die Stadt Bad B..

Nach Anhörung des Betriebsrates mit Schreiben vom 20. September 2000 hat die Beklagte mit Schreiben vom 28. September 2000 das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2001 gekündigt; wegen des Inhalts des Kündigungsschreibens wird auf die Abl. Bl. 3 d.A. Bezug genommen.

Der Kündigung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Aufgrund eines Gutachtens der B. haben die Gesellschafter beschlossen, die bisher von der Beklagten betriebenen Reinigungs-, Küchen- und Servierbereiche sowie die Diätabteilung und die Ernährungsberatung zum 31. März 2001 stillzulegen und spätestens zum 1. April 2001 sämtliche Dienstleistungen in den genannten Bereichen an die Firma G. (Gesellschaft für … mbH) zu übertragen (im nachfolgenden Service-GmbH). Die Service-GmbH ist durch Gesellschaftsvertrag vom 16. Januar 2001 gegründet worden. Gegenstand des Unternehmens ist gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages

(1) die Durchführung von Dienstleistungstätigkeiten für die Klinik B. wie folgt:

  1. Reinigungstätigkeiten aller Art sowie der Tätigkeit des klinischen Hauspersonals (ibs. Stationshilfen o.ä.) der allgemeinen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten (ibs. Etagenhilfen), des Hol- und Bringdienstes, des Transportdienstes der Wäscherei und Wäscheversorgung;
  2. Speisen- und Getränkeversorgung einschließlich der damit verbundenen Nebenleistungen und Transportdienste;
  3. Erbringung von Facilitiy-Management-Dienstleistungen, d.h. die Organisation, Koordination und Erbringung von Dienstleistungen, die für die Erhaltung und Nutzung von Grundstücken nebst darauf stehenden Gebäuden und ihren Räumlichkeiten sowie den zugehörigen Maschinen und Anlagen zweckdienlich sind.

sowie sonstigen Dienstleistungen im nicht medizinischen Bereich.

Die Beklagte hat 51 %, die Firma Z. 49 % der Gesellschaftsanteile übernommen. Gemäß § 5 des Gesellschaftsvertrages ist festgelegt, dass der oder die Geschäftsführer der Service-GmbH jeweils aus der Leitung der Klinik B. GmbH stammen. Die Geschäftsführung der Service-GmbH bedarf für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen, der vorhergehenden Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss. Hierzu zählt u. a. der Abschluss von Reinigungs- sowie Cateringverträgen, sofern das sich hieraus jeweils für die Gesellschaft ergebende Vergütungsvolumen Euro 5.000,– pro Kalendermonat übersteigt (§ 7 Abs. 4 Satz 2 lit. f). Die Geschäftsführer der Service-GmbH sind verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Gesellschafter zu führen (§ 7 Abs. 2 Gesellschaftsvertrag).; wegen des weiteren Inhalts des Gesellschaftsvertrages wird auf Bl. 179 – 183 d.A. Bezug genommen.

Die Service-GmbH ist am 11. April 2001 in das Handelsregister des Amtsgerichts Bad Bramstedt eingetragen worden.

Die Beklagte hat sodann mit der Service-GmbH unter dem 26. März 2001 einen Werkvertrag wegen der Reinigung der Klinik (Abl. Bl. 156 – 164 d.A.) und je einen weiteren Vertrag betreffs Dienstleistung Küchenbereich einschließlich der Diätabteilung und der Abteilung Ernährungsberatung abgeschlossen (Abl. Bl. 165 – 174 d.A.).

Gemäß § 4 Abs. 2 des Reinigungswerkvertrages ist der Auftraggeber (die Beklagte) berechtigt, die vom Auftragnehmer bei der Reinigung arbeitenden Kräfte jederzeit auf ihre fachliche und persönliche Eignung hin zu überprüfen. In dem Vertrag über die Küchenleistungen ist vereinbart, dass die Service-GmbH die Küche ausschließlich unter Nutzung der in den Räumlichkeiten der Beklagten eingerichteten Küche mit sämtlichen Inventar betreibt. Die Beklagte stellt der Service-GmbH alle zum Betrieb der Küche und zur Durchführung der Verpflegungsaufgaben erforderlichen Küchen- und sonstigen Wirtschaftsräume zur Verfügung und hat für die ordnungsgemäße Reinigung und Unterhaltung der Räume zu sorgen sowie evtl. erforderliche Ungezieferbekämpfungsmaßnahmen und Wartungsarbeiten für das gesamte Inventar auf ihre Kosten durchzuführen. Schwund und Bruch gehen grundsätzlich zu ihren Lasten.

Die Service-GmbH erbringt ihre Leistungen namens und auf Rechnung der Beklagten. Die Beklagte hat weiterhin dafür Sorge zu tragen, dass die sonstigen Geräte, Geschirr usw. in ausreichender Zahl und funktionsgerecht auch in Zukunft vorhanden sein werden. Alle nöt...

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